Corona-Maßnahmen ab 08. April 2023

Durch das Auslaufen der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW zum 28.02.2023 und dem Ende der FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besuchern in Zahnarztpraxen zum 07.04.2023, eine Regelung des Bundesinfektionsschutzgesetz, gibt es keine Corona-Schutzmaßnahmen mehr. 

Auch die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ist nur noch bis zum 07.04.2023 möglich, ab dem 08.04.2023 sind Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht mehr berechtigt, Impfleistungen zu erbringen.

Daher stellen wir die Corona-Servicehotline und die Corona-Homepage zum 08.04.2023 ein.

Es wird weiterhin auf das Prinzip der Eigenverantwortung gesetzt. In der Zahnarztpraxis liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber.

Für die Belegschaft gilt weiterhin das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz besteht eine Verpflichtung, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzuleiten. Eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist unerlässlich.

Bei Fragen rund um die Themen Infektionsschutz, Arbeitsschutz, Hygiene wenden Sie sich gerne an das Team der Zahnärztlichen Praxisführung.