Aktuelle Informationen zu Corona Tests
Stand: 29.11.2022
Änderungen der Coronavirus-Testverordnung des Bundes
Die Corona-Testverordnung wurde geändert und über den 25.11.2022 hinaus bis zunächst 28.02.2023 verlängert. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Regelungen unverändert fort. Für Eigentestungen des Personals (§ 4) stehen weiterhin 10 Tests pro Monat und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zur Verfügung. Lediglich die Kostenpauschale sinkt nach § 11 von 2,50 EUR auf 2 EUR (Sachkostenabrechnung erfolgt weiterhin über die KV BW).
Siehe folgender Link: Corona-Virus: Aktuelle Informationen (zahnaerzte-wl.de)
Aktuelle Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer für die Anwendung der für die Diagnostik einer Sars-Cov-2-Infektion relevanten In-Vitro-Diagnostika.
Was gilt für Corona-Tests?
Zahnarztpraxen dürfen nach den Regeln für Bürgertests, die für alle Teststellen gelten, ihre Mitarbeitenden testen. Es können zehn Mitarbeitertests pro Mitarbeitenden je Monat durchgeführt und über das ZOD Portal abgerechnet werden. Diese Abrechnung ist jetzt laut KZVWL (Tel.: 0251/507-300) wieder möglich, auch rückwirkend ab Juli 2022. Bitte beachten Sie, dass die abrechnungsbegründende Dokumentation ebenfalls weiterhin verpflichtend bleibt und diese bis zum 31.Dezember 2024 zu speichern ist.
Quarantäne und Isolierung ab 30. November 2022:
Ab 30.11. endet die Isolierung automatisch nach Ablauf von fünf vollen Tagen. Die bisherige Pflicht zur Freitestung mittels offiziellem Test (Bürgertestung oder PCR-Test) entfällt.
Bitte beachten: In der Zahnarztpraxis ist auch hier das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung entscheidend. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sind Sie verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzuleiten. Eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist somit unerlässlich.
Die Vorgaben des Ministeriums für Gesundheit NRW (MAGS) finden Sie unter folgendem Link:
Maskenpflicht in Zahnarztpraxen
Nach § 28 b IfSG besteht ab dem 01. Oktober 2022 für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske „in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe“. Wie bislang auch werden bestimmte Personengruppen wie bspw. Kinder unter 7 Jahren etc. hiervon ausgenommen.
Für die Belegschaft der Zahnarztpraxis gilt weiterhin das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sind Sie verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzuleiten. Eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist unerlässlich. Die einschlägige TRBA 250 gibt dazu unter Punkt 4.2.10 „Atemschutz“ (3) an: „Sind Patienten mit luftübertragbaren Krankheitserregern infiziert und müssen Tätigkeiten an diesen Patienten bzw. in deren Nähe ausgeführt werden, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.“
Unternehmen haben ihren Beschäftigten entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Die zurzeit im Regierungsentwurf vorliegende Corona-Arbeitsschutzverordnung verweist ebenfalls auf das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Hier stellen wir für Sie entsprechende Hinweisschilder in unterschiedlichen Sprachen bereit.
Hinweisschild FFP2-Maskenpflicht (übersetzt in unterschiedliche Sprachen)
Erlass zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19
FAQs zum Thema (Stand 23.09.2022):
1. keine Testung mehr für den Zutritt zu Zahnarztpraxen
Es gibt keine Zutrittsbeschränkungen mehr. Es gibt daher auch keine allgemeine Testpflicht. Und nur bei der Testpflicht wurde zwischen ungeimpften Mitarbeitern (= täglicher Test) und geimpften Mitarbeitern (2x pro Woche ausreichend) unterschieden. Dies ist hier nun obsolet.
Der Impfstatus von Patienten muss nicht (und musste auch bislang nicht) erhoben bzw. dokumentiert werden, sondern nur von Mitarbeitern und Besuchern. Bei Patienten darf selbstverständlich z.B. im Rahmen der Anamnese oder eines betrieblichen Hygienekonzepts der Impfstatus abgefragt werden. Patienten sind jedoch nicht verpflichtet, ihre diesbezügliche Angabe durch Vorlage eines Nachweises „zu beweisen“. Auch wer beispielsweise angibt, nicht mit HIV infiziert zu sein, müsste dies ja nicht noch belegen.
Bisherige Dokumentationen sollten noch eine gewisse Zeit (z.B. bis Ende des Jahres) aufbewahrt werden, um – bei Bedarf – nachweisen zu können, dass die Zutrittsregelungen eingehalten wurden.
Darauf kommt es hier nicht an. Natürlich hat jeder Praxisinhaber dem Grunde nach das Hausrecht. Jedoch darf eine zahnmedizinische Behandlung berufsrechtlich nicht von der Vorlage eines bestimmten Nachweises (z.B. Testnachweis) abhängig gemacht werden. Dass Masken zu tragen sind, ergibt sich zudem bereits aus der Corona-Schutzverordnung; hier bedarf es daher keines Rückgriffs auf das Hausrecht.
2. Testungen aus Gründen des Arbeitsschutzes
Vorab: Eine allgemeine Testpflicht gibt es nicht mehr. Aber jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen der (ohnehin stets erforderlichen) Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz auch die „erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen“. Ab dem 01. Juli 2022 hat das Praxispersonal weiterhin wie gehabt Anspruch auf Testung im Rahmen der bekannten Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nummer 2 TestV. Testungen des Praxispersonals können für jeden Einzelfall einmal pro Person und mindestens einmal pro Woche wiederholt werden.
Das betriebliche Hygienekonzept kann auch eine häufigere Testung vorsehen, etwa für Mitarbeiter, die bei der Behandlung von Patienten eingesetzt werden (ZFA, ZMP etc., angestellte Zahnärztinnen und angestellte Zahnärzte). Diese wären dann ab dem 01. Juli 2022 durch den/die Arbeitgeber/in zu finanzieren.
Eine Testung der Praxismitarbeiter ist auch ohne Zertifikat möglich.
Nur wenn und soweit das betriebsinterne Hygienekonzept dies vorsieht.
Die Corona-Schutzverordnung empfiehlt ausdrücklich, bisher entwickelte Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten bzw. an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und die in Anlage 2 der Verordnung dargestellten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen (siehe § 2 Absatz 2 Corona-Schutzverordnung). In der Anlage 2 der Verordnung wird den Angehörigen der Heilberufe ausdrücklich empfohlen, die Vorgaben des RKI einzuhalten. (Zur Frage der weiteren Testung / Abrechnung siehe die vorherigen Fragen.)