Die Aufgaben der Selbstverwaltung der KZVWL sind im SGB V als Rechte und Pflichten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Einzelnen beschrieben worden. Hierzu gehört die Wahrnehmung von Rechten der Vertragszahnärzte gegenüber den Krankenkassen. Das berechtigte Interesse unserer Mitglieder liegt insbesondere darin, dass möglichst günstige Verträge mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen ausgehandelt werden, (z.B. Gesamtverträge, angemessene Vergütungsvereinbarungen, Prüfvereinbarungen usw.) Im Weiteren ist die Honorarverteilung für die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte nach einem festgelegten Honorarverteilungsmaßstab (HVM) zu regeln. Ziel der Selbstverwaltung ist es, möglichst unbürokratisch, schnell und kostengünstig im Interesse ihrer Mitglieder zu handeln. Eine zentrale Aufgabe sieht die KZVWL auch in der Vertretung der vertragszahnärztlichen Anliegen in der Öffentlichkeit, in der Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Systems der sozialen Sicherung und in der Weiterentwicklung der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Vertragszahnärzte.
Die KZVWL hat die zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen sicherzustellen. Die Sicherstellung umfasst auch einen ausreichenden Notdienst. Der aktuelle zahnmedizinische Standard wird durch die Vereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenkassen definiert, z.B. durch den "Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA)" oder die "Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung".
Ein weiterer wesentlicher gesetzlicher Aufgabenbereich der KZVWL ist die Gewährleistung. Sie verpflichtet die KZVWL zur:
- Überprüfung der Abrechnung auf sachlich/rechnerische Richtigkeit,
- Kontrolle der Einhaltung der Pflichten der Vertragszahnärzte im Rahmen ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit
- Qualitätsprüfung.
Organe der Selbstverwaltung
Das Selbstverwaltungsorgan der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ist die Vertreterversammlung (VV).
Die Mitglieder der KZVWL wählen jeweils für die Dauer von sechs Jahren (aktuelle Legislaturperiode 2023 - 2028) die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung. Der Vertreterversammlung gehören in der laufenden Legislaturperiode 50 Delegierte an. Gesetzliche Aufgaben der Vertreterversammlung sind Beschlussfassung über die Satzung sowie weitere Aufgaben gemäß Satzung.
Vorstand
Die Vertreterversammlung wählt den hauptamtlichen Vorstand der KZVWL. Aus der Mitte der gewählten Delegierten werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter ebenfalls von der Vertreterversammlung gewählt.
Der Vorstand hat neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der KZVWL alle Aufgaben wahrzunehmen, die sich die VV nicht per Satzung vorbehalten hat. Zur Aufgabenbewältigung steht dem Vorstand die Verwaltung der KZVWL zur Verfügung.
Ausschüsse
Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit und der Arbeit der VV sind verschiedene Ausschüsse eingerichtet worden. Die Ausschüsse der Selbstverwaltung sind nur mit ehrenamtlichen Mitgliedern der KZVWL besetzt. Hierbei handelt es sich z.B. um den Satzungsausschuss, Finanzausschuss, Widerspruchsstelle und die Disziplinarausschüsse.
Daneben gibt es gemeinsame Ausschüsse der KZVWL und der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen (z.B. Landesausschuss, Landesschiedsamt, Zulassungs- und Berufungsausschuss, Prüfungs- und Prüfungsbeschwerdeausschüsse, Arbeits- und Leitungsausschuss des Arbeitskreises Zahngesundheit, Schlichtungsausschuss).
Serviceleistungen der KZVWL
Als moderne leistungsfähige Verwaltung bietet die KZVWL jederzeit individuelle Beratungen, Informationsveranstaltungen und Seminare zu verschiedenen Themen an, z.B.
- Beratungen für niederlassungswillige Zahnärzte
- Seminare/Workshops mit wechselnden Themen
- individuelle Beratungen nach Vereinbarung
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Träger zur Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe.
Nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben von den Vertragszahnärzten für den Bereich jedes Landes eine KZV zu bilden. In Nordrhein-Westfalen wurden für die Landesteile Westfalen-Lippe und Nordrhein getrennte KZVen als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet.
Die Aufsicht über beide Körperschaften führt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, des Haushalts- und Rechnungswesens einschließlich der Statistiken und des Vermögens.
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hat ihren Verwaltungssitz in 48147 Münster.
Veröffentlichung der Jahresergebnisse gemäß § 305 b SGB V
Zu den 5.868 Mitgliedern (inkl. ruhender Zulassungen) der KZVWL zählten am 31.12.2021:
Anzahl | Bereich |
4.004 | zugelassene Zahnärzte |
1.250 | angestellte Zahnärzte, die mindestens 25 % beschäftigt sind |
294 | zugelassene/ermächtigte Kieferorthopäden |
317 | in MVZ´s angestellte Zahnärzte |
3 | ermächtigte Krankenhauszahnärzte |
Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
beschlossen von der VV der KZVWL am 27.05.2020
zuletzt geändert durch Beschluss der VV vom 20.06.2020
§ 1 Name, Bezirk und Sitz
(1) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) ist die aufgrund des § 77 SGB V zu bildende Vereinigung der Vertragszahnärzte mit Sitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster.
(2) Die KZVWL hat ihren Sitz in Münster/Westfalen.
§ 2 Rechtsfähigkeit
Die KZVWL ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
§ 3 Aufgaben
(1) Die KZVWL erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; dies sind insbesondere
- Wahrnehmung der Rechte der Zahnärzte gegenüber den Krankenkassen sowie der Interessen der Zahnärzte gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Landesgesetzgeber;
- Sicherstellung und Gewährleistung der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen;
- Abschluss von Verträgen im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung einschließlich von Gesamtverträgen;
- Sicherung einer angemessenen Vergütung der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte;
- Führung des Zahnarztregisters;
- Errichtung von Ausschüssen.
Die KZVWL kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben der zahnärztlichen Versorgung, insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.
(2) Die KZVWL errichtet Bezirksstellen. Diese dienen der Pflege der Beziehungen der Mitglieder untereinander, der Erörterung vertragszahnärztlicher Fragen und der Unterrichtung des Vorstandes über die Wünsche der Mitglieder. Das Nähere kann die Vertreterversammlung regeln.
(3) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Vertreterversammlung es beschließt, der Vorstand oder der Hauptausschuss es verlangt, oder 500 Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden der Vertreterversammlung beantragt haben. Die Mitgliederversammlung dient dazu, die Mitglieder in ihrer Gesamtheit über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und/oder ihre Meinung in Form einer Abstimmung festzustellen.
(4) Die KZVWL darf Einrichtungen unterhalten, Beiträge zu Einrichtungen leisten oder Organisationen beitreten, die ihre Aufgaben fördern oder unterstützen. Die KZVWL ist Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).
(5) Die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung abzuschließenden Verträge und die dazu gefassten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Richtlinien nach § 75 Absatz 7, § 92 und § 136 b Absatz 1 und 2 SGB V sind für die KZVWL verbindlich.
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder der KZVWL sind zugelassene Zahnärzte, ermächtigte Kieferorthopäden und die übrigen gesetzlich vorgesehenen Zahnärzte gemäß § 77 Absatz 3 SGB V.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der bestandskräftigen Zulassung, mit der unanfechtbaren Genehmigung der Anstellung bei einem zugelassenen Vertragszahnarzt oder in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bzw. der unanfechtbar gewordenen Ermächtigung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
- wirksamen Verzicht auf die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung;
- wirksamen Verzicht auf die Ermächtigung;
- wirksame Beendigung des Anstellungsverhältnisses;
- bestandskräftige Beendigung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung;
- bestandskräftigen Widerruf der Ermächtigung;
- bestandskräftigen Widerruf der Genehmigung des angestellten Zahnarztes;
- Aufgabe des Zahnarztsitzes in Westfalen-Lippe;
- Tod.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder der KZVWL sind wählbar zur Vertreterversammlung der KZVWL, zu den Bezirksstellenvorständen ihres Bezirks, als Mitglieder in Ausschüssen und als ehrenamtliche Richter. Sie sind bei den Wahlen zur Vertreterversammlung und zu den Bezirksstellenvorständen wahlberechtigt. Die Wahlen zur Vertreterversammlung regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der KZVWL nach Maßgabe von Gesetz, Satzung und sonstigen Rechtsbestimmungen zu nutzen. Sie haben Anspruch auf den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtvergütung sowie auf den auf sie entfallenden Anteil an den sonstigen über die KZVWL abgerechneten Vergütungen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer Zulassung oder Ermächtigung an der vertragszahnärztlichen Versorgung einschließlich des Notfalldienstes teilzunehmen. Die nach § 5 des Gesetzes über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigten Personen in Westfalen-Lippe nehmen am Notfalldienst im Rahmen ihres Zulassungsauftrages teil. Die Einzelheiten des Notfalldienstes regelt eine Notfalldienstordnung.
(4) Die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung abzuschließenden Verträge und die dazu gefassten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Richtlinien nach § 75 Absatz 7, § 92 und § 136 b Abs. 1 und 2 SGB V sind für die Mitglieder verbindlich.
(5) Schließt ein Mitglied einen Vertrag gemäß § 73 c SGB V oder einen anderen Vertrag ab, der die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, so ist dieser Vertrag gegenüber der KZVWL anzeigepflichtig.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KZVWL diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragserhebung und der über die KZVWL abzurechnenden Leistungen erforderlich sind. Sie haben die von der Vertreterversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen zu leisten.
(7) Die KZVWL kann in den gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Fällen Disziplinarmaßnahmen gegen ihre Mitglieder verhängen. Die Voraussetzungen und Maßnahmen sowie das Verfahren regelt die Disziplinarordnung, die Teil dieser Satzung ist.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich fortlaufend vertragszahnärztlich fortzubilden. Den Umfang und das Verfahren der notwendigen Fortbildung im Sinne des § 95d SGB V regelt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit der Bundeszahnärztekammer.
(9) Für diejenigen Vertragszahnärzte, die Mitglied in einem anderen KZV-Bereich sind und einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft angehören, die gem. § 33 Abs. 3 ZV-Z die KZVWL als Vertragszahnarztsitz gewählt hat, gelten die Bestimmungen der Absätze (2) bis (6) entsprechend.
§ 6 Sicherungsmaßnahmen bei der Gesamtvergütung und bei Kostenerstattungsleistungen
(1) Die KZVWL ist berechtigt, Vergütungen, die über sie abgewickelt werden, zurückzuhalten, wenn
sich aus konkreten Tatsachen, die von der KZVWL, den Prüfungseinrichtungen bei der KZVWL, den Krankenkassen, den Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten ermittelt worden sind, der begründete Verdacht ergibt, dass ein Mitglied Fehlabrechnungen vorgenommen hat und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Beiträge zurückgefordert werden können und dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist, und der Vorstand einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Der Hauptausschuss ist über einen Beschluss des Vorstandes nach Ziffer 3 zu informieren.
(2) Der Vorstand hat das Sicherungsinteresse der KZVWL und die berechtigten Interessen des betroffenen Mitgliedes gegeneinander abzuwägen. Es dürfen nicht mehr als 75 % der jeweils fälligen Honorare einbehalten werden, höchstens jedoch der Betrag, der nach eigener Prüfung der KZVWL als Erstattungsbetrag hinreichend wahrscheinlich erscheint.
(3) Dem betroffenen Mitglied ist nachzulassen, die Einbehaltung durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank abzuwenden.
(4) Die Absätze (1) bis (3) finden auch Anwendung auf KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, deren Wahlentscheidung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z auf die KZVWL entfallen ist, sowie auf Zweigpraxen, für die eine Ermächtigung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z durch den Zulassungsausschuss für den Bezirk Westfalen-Lippe erfolgt ist.
§ 7 Einbehaltungsverfahren
(1) Der Bescheid, durch den Einbehaltungen angeordnet werden, ist dem Mitglied zuzustellen, bei Berufsausübungsgemeinschaften an diese, wobei die Zustellung an ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft ausreichend ist.
(2) Für Zweigpraxen i.S. des § 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z im Bereich Westfalen-Lippe ist der Bescheid nach Abs. 1 dem Vertragszahnarzt zuzustellen, dem die Ermächtigung erteilt wurde.
(3) Einbehaltungen, die gegenüber einer Berufsausübungsgemeinschaft festgesetzt worden sind, können nach Auflösung der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber ihren Partnern wie gegenüber Gesamtschuldnern vollzogen werden. Einbehaltungen, die gegenüber einem Mitglied festgesetzt worden sind, können gegenüber einer Berufsausübungsgemeinschaft vollzogen werden, wenn diese nach Festsetzung gegründet worden ist.
§ 8 Rückforderungsverfahren
(1) Nach umfassender Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Höhe des den Krankenkassen zustehenden Rückforderungsanspruchs, macht die KZVWL in angemessener Zeit diesen Betrag in einem Rückforderungsbescheid gegenüber dem Zahnarzt geltend und/oder entscheidet über die Freigabe der einbehaltenen Beiträge.
(2) Soweit sich Einbehaltungen als unberechtigt erweisen, sind die einbehaltenen Beträge mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz nach § 247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jährlich zu verzinsen. Dem Mitglied sind insoweit auch die Avalkosten für gestellte Bürgschaften zu erstatten.
§ 9 Sicherung im Bereich weiterer Kostenträger
Für den Bereich der Ersatzkassen und der sonstigen Kostenträger finden die §§ 6 bis 8 entsprechende Anwendung.
§ 10 Zahlungen
(1) Alle Zahlungen gelten als Vorschüsse auf die Vergütungsansprüche des Zahnarztes, bis die Bescheide rechtsbeständig und die Vorbehalte nach § 3 des HVM erledigt sind.
(2) Zahlungen setzen den Eingang der entsprechenden Beträge von Seiten der Krankenkassen voraus.
(3) Verwaltungskosten und sonstige Umlagen werden von den Zahlungen abgesetzt.
(4) Als Zahlung der KZVWL gilt die Absendung der Überweisung durch die ausführende Bank.
(5) Die KZVWL ist berechtigt, gegenüber den Vergütungsansprüchen des Zahnarztes mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Dies gilt für solche Ansprüche, die sich nach Abschluss des Verfahrens aus Honorarberichtigungsbescheiden oder Beschlüssen der Prüfungseinrichtungen ergeben, wenn und soweit beide Verwaltungsentscheidungen zu einer für den Zahnarzt belastenden Maßnahme geführt haben und für Ansprüche nach Absatz 6.
(6) Die KZVWL ist berechtigt, zur Sicherung der Ansprüche der KZVWL gegenüber dem Vertragszahnarzt Honorareinbehalte von den fälligen Vergütungsansprüchen des Vertragszahnarztes vorzunehmen, wenn die vertragszahnärztliche Tätigkeit beendet wird oder der Verdacht einer nicht gesetzmäßigen Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (z.B. ungeordneter Wegzug ins Ausland) besteht. Der Einbehalt darf das Sicherungsinteresse der KZVWL nicht übersteigen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben, der Honorareinbehalt ist ihm mit rechtsmittelfähigem Bescheid mitzuteilen. Ein Widerspruch gegen den Honorareinbehalt hat keine aufschiebende Wirkung. Der betroffene Vertragszahnarzt kann den Honorareinbehalt durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft abwenden.
(7) Überzahlungen sind nach ihrer Feststellung und Zahlungsaufforderung durch die KZVWL unverzüglich an diese zu erstatten. Bei Verzug sind an die KZVWL Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jährlich zu zahlen.
§11 Abtretung
Eine Abtretung von Ansprüchen aus der Honorarverteilung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig und im Übrigen ausgeschlossen. Der Abtretungsvertrag bedarf der Schriftform, die Unterschrift des Zahnarztes der öffentlichen Beglaubigung. Werden die Ansprüche aus der Honorarverteilung einheitlich an ein Kreditinstitut mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland abgetreten, ist ein von beiden Seiten unterzeichneter Abtretungsvertrag ausreichend. Die Abtretung wird der KZVWL gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie ihr schriftlich angezeigt worden ist.
§ 12 Zahlungen der KZVWL
(1) Die KZVWL leistet auf die Abrechnungen der Zahnärzte nach Teil 1 des Bema-Z innerhalb des festgelegten Abrechnungszeitraumes Abschlagszahlungen. Die monatlichen Abschlagszahlungen betragen jeweils mindestens 25% und höchstens 30% der Honorarzahlungen, die im Durchschnitt an den Zahnarzt in vergleichbaren Zeiträumen des Vorjahres gezahlt wurden, begrenzt durch die entsprechenden Vorauszahlungen der Krankenkassen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen für den Haushalt der KZVWL.
(2) Die KZVWL leistet auf die Kostenerstattungsanteile aus dem Teil 3 Bema-Z bzw. des GebT D Abschlagzahlungen gemäß Absatz 1.
(3) Bei Zahnärzten, die neu an der vertragszahnärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe teilnehmen oder für Abrechnungszeiträume keine Abrechnung eingereicht haben, werden Vorauszahlungen auf der Basis der durchschnittlichen Fallwerte Westfalen-Lippe und auf der Grundlage der monatlich zu meldenden behandelten Fälle geleistet, bis praxisvergleichswerte vorliegen.
(4) Der Vorstand kann bei einem zu erwartenden Umsatzrückgang sowie hinsichtlich der Abschlagszahlungen für neu teilnehmende Zahnärzte die Anpassung der Abschlagszahlungen anhand der zu erwartenden Umsätze im Einzelfall festlegen.
(5) Erhält der Vorstand Kenntnis davon, dass die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit eines Zahnarztes bevorsteht, kann er die Abschlagszahlungen so reduzieren, dass zu erwartende Überzahlungen vermieden werden.
(6) Hat ein Prüfungsausschuss eine Honorarkürzung in Höhe von mehr als einer der nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden monatlichen Abschlagszahlung beschlossen und kommt der Vorstand zu dem Ergebnis, dass die Durchsetzung dieser Forderung gefährdet ist, kann er nach Anhörung des Betroffenen beschließen, dass künftige Abschlagszahlungen so reduziert werden, dass drohende Überzahlungen vermieden werden. Die §§ 6 Absatz 2, Absatz 3 und 8 Absatz 2 gelten entsprechend. Der Hauptausschuss ist über den Beschluss zu informieren.
(7) Der Vorstand bestimmt den jeweiligen genauen Zeitpunkt für die Abschlagszahlungen. Dieser hat zeitnah mit den Zahlungseingängen von Seiten der Krankenkassen zu sein.
(8) Die Restzahlungen erfolgen schnellstmöglich nach Eingang der entsprechenden Zahlungen aller Krankenkassen.
(9) Zahlungen der KZVWL für Leistungen nach den Teilen 2 und 4 sowie Kostenerstattungsleistungen nach Teil 5 des Bema-Z bzw. der GebT B, E und C werden zu den vom Vorstand festgelegten Terminen geleistet.
(10) In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag des Zahnarztes die Höhe der Abschlagszahlungen abweichend von Absatz 1 durch den Vorstand der KZVWL festgelegt werden.
(11) Wird nach Abrechnung des Quartals festgestellt, dass das abgerechnete Honorar weniger als 90 % des im Vergleichsquartal des Vorjahres abgerechneten Honorars ausmacht, kann der Differenzbetrag in Form einer Stundung in Anspruch genommen werden. Praxen, für die im entsprechenden Vorjahresquartal keine vollständige Abrechnung eingereicht wurde, kann eine Stundung über den Differenzbetrag zum Durchschnitt der im Vergleichsquartal des Vorjahres bei der KZVWL abgerechneten Honorare in Anspruch genommen werden.
Neben den bestehenden Regelungen nach den §§ 5 bis 12 dieser Satzung ist weitere Voraussetzung des Stundungsanspruches, dass der Honorarrückgang gegenüber dem Vergleichsquartal des Vorjahres auf COVID-19 bedingten Fallzahl- und / oder Fallwertminderungen beruht. Der Vorstand der KZVWL ist verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen und nach dem Ergebnis der Prüfung über die Berechtigung des Stundungsanspruchs zu entscheiden. Der Stundungsanspruch entfällt, während eines laufenden Insolvenzverfahrens der Praxis / des Zahnarztes. Der Zahnarzt ist verpflichtet, den ausgezahlten Differenzbetrag hälftig spätestens bis zum 31.12.2021 und 31.12.2022 zurück zu zahlen. Ratenzahlung innerhalb dieser Zeiträume ist möglich.
Der Anspruch auf Stundung nach den Sätzen 1 und 2 entsteht nur, wenn entsprechende Vorauszahlungen aufgrund gesamtvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung stehen.1
ORGANE DER KZVWL
§ 13 Organe
(1) Organe der KZVWL sind die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und der hauptamtliche Vorstand (nachfolgend Vorstand).
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung setzt die Vertreterversammlung in der Reisekostenordnung fest, die Bestandteil der Satzung ist.
(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung haben dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung alle Veränderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Mitgliedschaft von Bedeutung sind.
(4) Für die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gilt § 42 Absatz 1 bis 3 SGB IV entsprechend.
§ 14 Amtsdauer der Organe
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt sechs Jahre. Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung endet mit dem Ende des sechsten Kalenderjahres. Im Laufe der Amtszeit gewählte Mitglieder der Vertreterversammlung sind für den Rest der Amtszeit gewählt.
(2) Mitglieder der Vertreterversammlung bleiben in dem Fall des § 15 Abs. 2 Ziffer 1 im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.
§ 15 Beginn und Ende des Amtes
(1) Die Mitgliedschaft in einem Ehrenamt beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Beginn der Amtsperiode.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Ablauf der Amtsdauer; Verlust der Wählbarkeit; Niederlegung des Amtes; Misstrauensvotum der Vertreterversammlung; Tod.
(3) Das Amt eines Mitgliedes in der Vertreterversammlung oder eines Ausschusses der Vertreterversammlung endet durch Wahl in den Vorstand der KZVWL. Für ein Mitglied der Vertreterversammlung, das in den Vorstand gewählt wird, rückt am Tag nach der Annahme der Wahl ein neues Mitglied entsprechend § 19 Absatz 3 dieser Satzung nach.
(4) Das Amt des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder seines Stellvertreters endet, wenn die Vertreterversammlung ihnen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder das Misstrauen dadurch ausspricht, dass ein Nachfolger gewählt wird. Der Antrag, das Misstrauen auszusprechen, bedarf der Schriftform, muss von mindestens 3 Mitgliedern der Vertreterversammlung unterzeichnet sein und beim Vorsitzenden der Vertreterversammlung spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung eingehen. Es hat die Person, gegen die sich das beabsichtigte Misstrauensvotum richtet, zu bezeichnen. Der Nachfolger kann noch bis Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes benannt werden. Über den Misstrauensantrag darf frühestens nach dem Tagesordnungspunkt „Berichte" abgestimmt werden.
(5) Die Amtsenthebung oder die Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstandes richtet sich nach § 79 Absatz 6 SGB V i. V. m. § 35 a Absatz 7 SGB IV. Für das Verfahren gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Endet das Amt in einer Vertreterversammlung anders als nach Absatz 4, so ist die Wahl des Nachfolgers unmittelbar anschließend durchzuführen, ansonsten zu Beginn der nächsten Vertreterversammlung nach Abhandlung des Tagesordnungspunktes „Geschäftliches".
(7) Nehmen der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der KZBV an, endet ihr Amt mit dem Ende der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung.
§ 16 Besondere Pflichten der Organmitglieder
(1) Die Mitglieder der Organe sind von der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr Privatinteresse oder das ihrer Angehörigen betreffen, ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Angelegenheiten solcher Personen, für die das Organmitglied Vertretungsmacht besitzt oder deren Aufsichtsrat es angehört.
(2) Die Mitglieder der Organe unterliegen der Amtsverschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen aus ihrer Tätigkeit für die KZVWL bekannt geworden sind.
§ 17 Ausschüsse der Organe
(1) Die Vertreterversammlung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, die die Entscheidungen der Vertreterversammlung vorbereiten, jedoch nicht zur Vertretung der KZVWL befugt sind.
(2) Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Sie können den Vorstand, Referenten und Sachverständige beratend hinzuziehen. Der Vorstand und der Vorsitzende der Vertreterversammlung haben das Recht der Teilnahme an den Ausschusssitzungen, jedoch nicht während der Beschlussfassung. Im Übrigen sind die Sitzungen nicht öffentlich.
(3) Die Ausschüsse dürfen nur diejenigen Mittel verbrauchen, die ihnen von Vertreterversammlung und Vorstand zur Verfügung gestellt worden sind.
DIE VERTRETERVERSAMMLUNG
§ 18 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung hat diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesen sind.
(2) Der Vertreterversammlung sind vorbehalten:
Aufstellung und Änderung der Satzung, der Wahlordnung, der Fortbildungsordnung, der Disziplinarordnung und der Notfalldienstordnung; Kontrolle des Vorstandes; Entscheidungen, die für die KZVWL von grundsätzlicher Bedeutung sind; Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung; Aufstellung und Änderung einer Reisekosten- und Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Selbstverwaltung als Bestandteil der Satzung; Festlegung des Haushaltsplanes sowie Festsetzung der Beiträge und Umlagen; Abnahme der Jahresrechnung und der Berichte des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes; vorherige Einwilligung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundbesitz und der Errichtung von Gebäuden; der Vorsitzende der Vertreterversammlung soll bei der Durchführung mitwirken; Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und seines Stellvertreters sowie deren Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum; Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes; Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zur Vertreterversammlung der KZBV, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind; Errichtung von Ausschüssen der Vertreterversammlung sowie die Wahl ihrer Mitglieder und die Einrichtung einer oder mehrerer Widerspruchsstellen, die Festlegung der Zahl ihrer Mitglieder und deren Wahl sowie Erlass einer Verfahrensordnung; Errichtung von Bezirksstellen; Wahl und Entsendung von Vertretern der Zahnärzte in die durch Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Ausschüsse, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind; Erörterung von Gesamtverträgen; Zustimmung zur Übernahme weiterer Aufgaben im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung; Vertretung der KZVWL gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern; Entscheidung über eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitgliedes des Vorstandes.
§ 19 Zusammensetzung und Wahl
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus der gemäß § 79 Absatz 2 SGB V höchstmöglichen Zahl der Vertreter. Die Zahl der Mitglieder wird am 01.04. des Wahljahres für jeden Wahlkreis festgestellt.
(2) Die Einzelheiten der Wahlen regelt die Wahlordnung.
(3) Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung aus dieser aus, so tritt an seine Stelle das Ersatzmitglied, das im Wahlkreis des ausscheidenden Mitgliedes den nächsten Platz auf der Liste des Ausscheidenden einnimmt. Verzichtet dieses Mitglied auf das Nachrücken, gilt es als auf der Liste gestrichen und es rückt das jeweils nächste Ersatzmitglied nach. Die notwendigen Feststellungen trifft der Vorsitzende der Vertreterversammlung, der auch die Mitteilungen an die Beteiligten entsprechend der Wahlordnung veranlasst. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(4) Vereinigungen von mindestens fünfzehn vom Hundert der Mitglieder der Vertreterversammlung können Fraktionen bilden. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Fraktionsmitglieder sind dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung schriftlich anzuzeigen.
§ 20 Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und sein Stellvertreter werden in geheimer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt
(2) Erhält kein Vorgeschlagener die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wird der Wahlgang wiederholt. Im zweiten Wahlgang ist der Vorgeschlagene mit der höchsten Stimmzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden in allen Wahlgängen als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
(3) Der Gewählte hat sich sofort nach der Wahl zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Ist er nicht anwesend, gilt die Wahl als abgelehnt, wenn nicht eine schriftliche Erklärung vorliegt, wonach er die Annahme des Amtes für den Fall der Wahl erklärt.
§ 21 Einberufung der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr einzuberufen, in der Regel einmal in jedem Halbjahr. Auf mit Gründen und Tagesordnung versehenes Verlangen des Vorstandes, des Hauptausschusses oder eines Drittels der Mitglieder der Vertreterversammlung sind weitere Vertreterversammlungen einzuberufen.
(2) Die Vertreterversammlung wird von ihrem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen einberufen. Wird die Einberufung vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung verlangt, hat die Einberufung innerhalb von 2 Wochen mit einer Frist von höchstens 4 Wochen zu erfolgen. In Eilfällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen; sie muss jedoch mindestens 1 Woche betragen.
§ 22 Sitzungen der Vertreterversammlung
(1) Die Sitzungen der Vertreterversammlung werden von ihrem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch ein von der Vertreterversammlung gewähltes Mitglied der Vertreterversammlung geleitet. Über die Sitzungen ist ein Wortprotokoll zu erstellen, wenn die Vertreterversammlung nicht mit der Mehrheit ihrer Mitglieder etwas anderes beschließt. Über einzelne Teile der Vertreterversammlung ist ein Wortprotokoll zu führen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung es verlangt.
(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung nicht gegeben, so hat der Vorsitzende binnen 2 Wochen eine neue Vertreterversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig ist.
(3) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung setzt unter Berücksichtigung der Wünsche des Vorstandes, des Hauptausschusses und der ihm vorliegenden Anträge der Vertreter die Tagesordnung vorläufig fest; über die endgültige Tagesordnung bestimmt die Vertreterversammlung. Bei der Einberufung einer Vertreterversammlung nach Absatz 2 Satz 2 darf die Tagesordnung ergänzt werden.
(4) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für die Mitglieder der KZVWL öffentlich. Die Vertreterversammlung kann eine Erweiterung der Öffentlichkeit mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen.
(5) Bei der Behandlung von Grundstücksgeschäften und personellen Angelegenheiten von Mitgliedern oder Bediensteten der KZVWL ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Vertreterversammlung kann die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte, deren Vertraulichkeit erforderlich erscheint, ausschließen. Sie kann einzelnen Personen die Anwesenheit auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit gestatten. Der Vorsitzende der Vertreterversammlung hat die Beschlüsse, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefasst worden sind, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit im Wesentlichen bekannt zu geben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an der Vertreterversammlung teil. Vorstandsmitglieder haben das Recht der Anwesenheit auch dann, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
(7) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Hiervon sind ausgenommen: die Satzung und die Wahlordnung, die einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung bedürfen; die Disziplinarordnung und Reisekostenordnung, die einer Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung bedarf.
(8) Die Vertreterversammlung und die Ausschüsse der Vertreterversammlung können unaufschiebbare Beschlüsse im schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn eine Sitzung mit persönlicher Anwesenheit der Delegierten nach gesetzlichen Vorgaben oder aus objektiven Gründen faktisch nicht möglich ist.
§ 23 Geschäftsordnung der Vertreterversammlung
(1) Die Einzelheiten der Einberufung der Vertreterversammlung und der Durchführung ihrer Sitzungen regelt die Geschäftsordnung.
(2) Für die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung gilt außerdem die Wahlordnung.
§ 24 Ausschüsse der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beruft folgende Ausschüsse:
den Hauptausschuss, den Satzungsausschuss, den Finanzausschuss.
(2) Der Hauptausschuss vertritt die Interessen der Vertreterversammlung außerhalb der nach dieser Satzung vorgesehenen Sitzungen. Dem Hauptausschuss gehören 7 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung an. Die Ausschussmitglieder müssen Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Von den 7 stimmberechtigten Mitgliedern soll ein Mitglied Fachzahnarzt für Kieferorthopädie sein. Der Vorstand hat den Hauptausschuss über wesentliche Geschäftsvorgänge zu unterrichten.
Der Hauptausschuss legt die Rahmenbedingungen der Dienstverträge des Vorstandes fest. Der Hauptausschuss ist zuständig für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes unter Beachtung der Vorgaben des § 79 Absatz 6 SGB V. Der Hauptausschuss ist berechtigt, eigene Presseveröffentlichungen vorzunehmen. Die Zuständigkeiten der einzelnen Hauptausschussmitglieder gliedern sich in Referate.
Bei Entscheidungen, die dem Vorstand obliegen und die grundsätzliche Bedeutung für die KZVWL haben, ist der Hauptausschuss vorher zu informieren. Die Information hat zwingend in folgenden Angelegenheiten zu erfolgen:
- Abschluss von Gesamtverträgen,
- Durchführung von Klageverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Der Satzungsausschuss bereitet Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie der anderen Ordnungen vor. Er ist vor jeder Satzungsänderung oder Ergänzung zu hören.
(4) Der Finanzausschuss bereitet auf der Grundlage des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes die Entscheidung der Vertreterversammlung über dessen Festsetzung einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge und auf der Grundlage der Haushaltsrechnung die Entscheidung über die Abnahme der Jahresrechnung sowie über die Entlastung des Vorstandes vor.
(5) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen weitere Ausschüsse berufen.
(6) Die Fraktionen gemäß § 19 Absatz 4 sind in den Ausschüssen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Erhalten die Kandidaten oder erhält der Kandidat einer Fraktion keine Mehrheit, kann die Fraktion für weitere Wahlgänge weitere Kandidaten vorschlagen.
DER VORSTAND
§ 25 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Erfüllung aller Aufgaben der KZVWL, die nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen oder Ausschüssen zugewiesen sind. Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vertreterversammlung vorbehalten sind, bereitet er vor und führt die entsprechenden Beschlüsse der Vertreterversammlung anschließend aus. Er hat in jeder Vertreterversammlung über den Abschluss von Gesamtverträgen und über den Stand der Verhandlungen über Gesamtverträge zu berichten.
(2) Der Vorstand wird durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, vertreten.
(3) Der Vorstand hat den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und den Vorsitzenden des Hauptausschusses fortlaufend über den Stand der Verhandlungen über Gesamtverträge zu unterrichten. Der VV-Vorsitzende informiert die Mitglieder der Vertreterversammlung auf Anfrage, soweit nicht wichtige Interessen der KZVWL Vertraulichkeit erfordern.
§ 26 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden für definierte Geschäftsbereiche gewählt. Die Geschäftsbereiche werden von der Vertreterversammlung vor der Wahl in den Grundzügen festgelegt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in unmittelbarer und geheimer Wahl von der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ist nur ein Bewerber vorhanden, so ist er nur gewählt, wenn die Zahl der auf ihn entfallenden Stimmen die der Neinstimmen übersteigt.
(3) Aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder wählt die Vertreterversammlung einzeln und geheim den Vorsitzenden des Vorstandes. Die Wahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung. Kommt im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht zustande, wird der Wahlgang wiederholt. Wird auch in diesem Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im 3. Wahlgang die einfache Mehrheit. Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Nach der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters haben sich diese sofort zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sind Gewählte nicht anwesend, gilt die Wahl als abgelehnt, wenn nicht eine schriftliche Erklärung des Gewählten vorliegt, wonach er das Amt für den Fall seiner Wahl annimmt.
(5) Soweit nach Ablauf der Amtsperiode ein neuer Vorstand noch nicht gewählt ist oder die neuen Vorstandsmitglieder ihr Amt noch nicht angetreten haben, nehmen die bisherigen Amtsinhaber die Aufgaben des Vorstandes bis zur Wahl bzw. bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes wahr.
(6) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung schließt mit den gewählten Vorstandsmitgliedern, nachdem sie die Wahl angenommen haben, die entsprechenden dienstrechtlichen Verträge ab.
(7) Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder ist in der nächsten Vertreterversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
§ 27 Tätigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Körperschaft. Dabei obliegt ihm die Durchführung der gesetzlichen, satzungsgemäßen und durch Verträge übernommenen Aufgaben der KZVWL sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Der Vorstand nimmt seine Befugnisse wahr, soweit sie nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Aufgaben des Vorstandes die Vorgaben des SGB V.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Vertreterversammlung teilzunehmen, es sei denn sie sind aus wichtigem Grund verhindert.
(3) Der Vorstand regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung.
§ 28 Aufbringung der Mittel
(1) Die KZVWL erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern, von KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften gemäß § 33 Abs. 3 ZV-Z und für Zweigpraxen aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z Beiträge in Form von Festbeiträgen - ggf. aufwandsorientiert- und/oder einem Vomhundertsatz der dem Mitglied (§ 4 Absatz 1), der KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z oder der Zweigpraxis gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 ZV-Z zufließenden Vergütung.
(2) Die Vergütung besteht aus den Honoraren sowie den Material- und Laboratoriumskosten, soweit diese über die KZVWL abgerechnet werden.
(3) Die Beiträge werden, soweit möglich, von der KZVWL einbehalten. Festbeiträge, die nicht einbehalten werden können, sind monatlich im Voraus zu zahlen. Soweit andere Beiträge nicht einbehalten werden können, sind sie innerhalb eines Monats nach Anforderung fällig.
(4) Im Übrigen bestimmt die Vertreterversammlung Art und Höhe der Beiträge. Sie legt fest, für welche Abrechnungszeiträume die Beiträge erhoben werden. Bei Umlagen legt die Vertreterversammlung die Fälligkeit und die Einzelheiten der Abwicklung fest.
(5) In Ausnahmefällen kann der Vorstand Beiträge und Umlagen stunden oder erlassen, wenn die Beitreibung für den Schuldner eine nicht vertretbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde.
§ 29 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 28 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt
§ 30 Rechnungsprüfung
(1) Die Verwaltung der Mittel wird mindestens einmal jährlich darauf geprüft, ob sie Gesetz und Satzung entspricht
(2) Die Prüfungen werden durch die Prüfstelle der KZBV oder durch unabhängige Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Ihre Berichte sind zusammen mit den Stellungnahmen von Vorstand und Finanzausschuss unverzüglich der Vertreterversammlung vorzulegen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 31 Bekanntmachung
Die Bekanntmachungen der Satzung, der von der Vertreterversammlung beschlossenen Ordnungen und die Beschlüsse der Vertreterversammlung über die zu leistenden Beiträge und Umlagen erfolgen im Mitgliederrundschreiben der KZVWL.
§ 32 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung und Veröffentlichung im Mitgliederrundschreiben der KZVWL am 01.01.2005 in Kraft.
(2) Für die im Jahr 2004 stattfindenden Wahlen der Organe der KZVWL für das Jahr 2005 werden gemäß Artikel 35 §§ 2 bis 4 GMG folgende Vorschriften der Neufassung der Satzung bereits angewendet:
§ 4 – Mitglieder
§ 13 – Organe
§ 14 – Amtsdauer der Organe
§ 15 – Beginn und Ende des Amtes
§ 17 – Ausschüsse der Organe
§ 19 – Zusammensetzung und Wahl
§ 26 – Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(3) Die Organe der KZVWL für die laufende Amtsperiode bleiben im Amt.
Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 25.06.2004 beschlossene Neufassung der Satzung mit Schreiben vom 03.09.2004 (AZ III 9-3646.1) mit folgenden Maßgaben genehmigt:
1. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „im Benehmen mit dem Hauptausschuss" gestrichen,
2. in § 12 Absatz 6 werden die Worte „und im Benehmen mit dem Hauptausschuss" gestrichen,
3. in § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Maßgeblichen" durch das Wort „höchstmöglichen" ersetzt,
4. in § 20 Abs. 1 wird vor dem Wort „Stellvertreter" das Wort „sein" eingefügt und der Klammerzusatz „(höchstens zwei)" gestrichen,
5. In § 24 Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 24.06.2005 beschlossene Änderung der Satzung (Maßgaben 1. bis 5.) mit Schreiben vom 06.10.2005 (AZ III 9 - 3646.1) genehmigt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 11.05.2007 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 4 und 7) mit Schreiben vom 10.08.2007 (AZ III 1 - 3646.1) genehmigt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 07.12.2007 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 5, 6, 7 und 28) mit Schreiben vom 11.06.2008 (AZ IV 2 - 3646.1) genehmigt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 16.05.2009 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 2) mit Schreiben vom 15.01.2010 (AZ IV 2 - 3646.1) genehmigt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 20.11.2009 beschlossene Änderung der Satzung (§ 28 Abs. 1) mit Schreiben vom 16.07.2010 (AZ IV 2 - 3646.1) genehmigt.
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 19.11.2010 beschlossene Änderung (§ 5 Abs. 5) mit Schreiben vom 15.05.2012 (AZ 201 - 3646.1) genehmigt.
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 25.05.2013 beschlossene Änderung (§ 24 Abs. 6) mit Schreiben vom 19.07.2013 (AZ 233 - 3646.1) genehmigt.
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Auf der Horst 25
48147 Münster
Postfach 4220
49023 Münster
Tel.: 0251 - 507 0
Fax: 0251 - 507 117
E-Mail: KZVWL@Zahnaerzte-wl.de
Wer ist die Kassen-Zahnärztliche-Vereinigung?
Die Kassen-Zahnärztliche-Vereinigung ist für alle Kassen-Zahnärzte in Westfalen-Lippe zuständig. Kassen-Zahnärzte haben Rechte und Pflichten gegenüber den gesetzlichen Kranken-Versicherungen.
Was macht die Kassen-Zahnärztliche-Vereinigung?
Die Kassen-Zahnärztliche-Vereinigung ist eine Interessen-Vertretung für die Zahnärzte. Sie ist für die Zahnärzte in Westfalen-Lippe da.
Wer ist Mitglied?
Alle Zahnärzte die Kassen-Patienten behandeln wollen. Kassen-Patienten sind Patienten die bei der gesetzlichen Kranken-Versicherung versichert sind.
Was sind die Aufgaben der Kassen-Zahnärztlichen-Vereinigung?
Die Aufgaben stehen im Sozial-Gesetz-Buch 5. Die Kassen-Zahnärztliche-Vereinigung muss sich an Gesetze halten.