22.12.2021

Impfen: Berufshaftpflicht nicht vergessen!

Sollten Sie beabsichtigen, eine entsprechende Tätigkeit in der Praxis oder beispielsweise eingebunden in ein anderes Impfangebot durchzuführen, ist es wichtig, dass Sie hierüber Ihre Berufshaftpflichtversicherung in Kenntnis setzen. Sodann sollten Sie eine kurze Bestätigung darüber verlangen, dass die angezeigte Impftätigkeit mitversichert ist.

Bekannt ist, dass Zahnärzte vorübergehend und unter bestimmten Voraussetzungen gegen COVID-19 impfen dürfen; detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie unter www.zahnaerzte-wl.de/ifsg

Versicherungsrechtlich mag man im Einzelfall über die Notwendigkeit dieser Anzeige streiten können, da die Impfung infolge der Gesetzesänderung zumindest temporär auch als (ohnehin versicherte) „zahnärztliche Leistung“ angesehen werden könnte. Andererseits dürfte Impfen aber eine wesentliche Änderung der bisherigen Tätigkeit darstellen und schon daher anzeigepflichtig sein. So oder so – eine Klärung im Vorfeld dient jedenfalls der Vermeidung späterer diesbezüglicher Auseinandersetzungen.