22.12.2021
Impfen: Berufshaftpflicht nicht vergessen!
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Bekannt ist, dass Zahnärzte vorübergehend und unter bestimmten Voraussetzungen gegen COVID-19 impfen dürfen; detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie unter www.zahnaerzte-wl.de/ifsg
Versicherungsrechtlich mag man im Einzelfall über die Notwendigkeit dieser Anzeige streiten können, da die Impfung infolge der Gesetzesänderung zumindest temporär auch als (ohnehin versicherte) „zahnärztliche Leistung“ angesehen werden könnte. Andererseits dürfte Impfen aber eine wesentliche Änderung der bisherigen Tätigkeit darstellen und schon daher anzeigepflichtig sein. So oder so – eine Klärung im Vorfeld dient jedenfalls der Vermeidung späterer diesbezüglicher Auseinandersetzungen.