Für eine Beschäftigung als angestellter Zahnarzt oder für eine selbständige Tätigkeit in eigener Praxis ist für die Genehmigung bzw. für die Zulassung die Eintragung in ein Zahnarztregister unabdingbare Voraussetzung.
Auf der Rückseite des Antragbogens sind die notwendigen Unterlagen aufgeführt, die dem Antrag auf Registereintragung in der gewünschten Form beizufügen sind.
Gemäß § 46 Abs. 1 Buchstabe a ZV-Z wird mit Antragsstellung eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100,00 € fällig. Einen Gebührenbescheid über die fälligen Gebühren erhalten Sie nach Antragseingang.
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