Sie haben z. B. Fragen

  • zum Strahlenschutzgesetz oder zur Strahlenschutzverordnung
  • zur Qualitätssicherung/Konstanzprüfung
  • zu Aufbewahrungsfristen
  • zum Erwerb der Fachkunde/Kenntnisse
  • zu DVT Fachkunden
  • zur Weitergabe von Röntgenbildern
  • zum analogen/digitalen Röntgen

oder benötigen Hinweise/Hilfestellungen? Wir beraten Sie gerne telefonisch oder per Mail.

Gemäß § 9 des Heilberufsgesetzes NRW hat die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, die Qualitätssicherung beim Röntgen zu überwachen. Aus diesem Grund wurde die Zahnärztliche Stelle Röntgen errichtet, welche die Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen für den gesamten Bereich der Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe übernimmt. Dabei legt sie u. a. die einschlägigen Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zugrunde.

Eine Aufgabe der Stelle ist es, dem Strahlenschutzverantwortlichen Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition zu machen. Ebenso nimmt sie in dem durch die Richtlinie "Ärztliche und Zahnärztliche Stellen" vorgegebenen Zeitrahmen (maximaler Abstand drei Jahre) die Qualitätssicherungsprüfungen vor. Die Qualitätssicherung steht in keinem Zusammenhang mit der wiederkehrenden Sachverständigenprüfung und der Abnahmeprüfung, die gemäß Strahlenschutzverordnung zu erfolgen hat, damit eine Röntgeneinrichtung überhaupt betrieben werden darf.

Auf den nachfolgenden Seiten haben wir Ihnen wichtige und wissenswerte Informationen zusammengestellt. So finden Sie z. B. die nötigen Antragsformulare zur An- bzw. Abmeldung von Röntgeneinrichtungen, die wichtigsten Rechtsgrundlagen aus dem Bereich Röntgen, sowie Merkblätter und Broschüren, die Ihnen als Hilfestellung zur Bewältigung Ihrer Aufgaben wunderbar dienen können.

Anträge für die zuständige Bezirksregierung

Alle vorhandenen Röntgeneinrichtungen müssen bei der Zahnärztlichen Stelle Röntgen NRW sowie bei der zuständigen Bezirksregierung gemeldet sein.

Wenn Sie z. B. ein neues Röntgengerät in Betrieb nehmen möchten, besteht die Verpflichtung, dieses 4 Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen Bezirksregierung zu melden. Die Kontaktadressen der entsprechenden Bezirksregierungen finden Sie im Unterordner „Merkblätter und Informationen".

Für die ordnungsgemäße Registrierung Ihrer Röntgengeräte finden Sie nachfolgend diverse Links, welche Sie auf die Homepage des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) verweisen. Hier finden Sie entsprechende Formulare, wie z. B. Genehmigungsanträge, Anzeigen oder Bestellungen, welche Sie direkt online ausfüllen und versenden können. Eine bequeme, sichere und schnelle Möglichkeit, die ganz nebenbei noch eine Kostenersparnis bedeutet.

Bei eventuellen Rückfragen bzgl. der Registrierung nehmen Sie bitte direkt mit der jeweiligen Bezirksregierung Kontakt auf.

Hier finden Sie die entsprechenden Formulare (mit und ohne Registrierung).

• Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung anzeigen
• Genehmigung für ein Röntgengerät oder einen Störstrahler beantragen
• Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung anzeigen
• Strahlenschutzbeauftragte bzw. Strahlenschutzbeauftragter anmelden
• Strahlenschutzbeauftragte bzw. Strahlenschutzbeauftragter abmelden


Zur Anmeldung/Abmeldung Ihrer Röntgengeräte bei der Zahnärztlichen Stelle verwenden Sie bitte dieses Formular.

Merkblätter & Informationen Broschüren

Nachfolgend finden Sie unsere Broschüre. Mit einem Klick auf die entsprechende Darstellung öffnet sich die Datei.
     
Röntgendokumentation leicht gemacht

Diese Broschüre ist eine Dokumentationshilfe. Heften Sie an den hierfür vorgesehenen Stellen die erforderlichen Unterlagen ein. So erfüllen Sie die gesetzlichen Vorgaben ohne Stress in einer kompletten Dokumentation.
     
Repetitor Röntgen

Dieser Repetitor fasst für Sie alle wichtigen Themen aus und um den Bereich Röntgen zusammen.
Unter anderem das neue Strahlenschutzgesetz, Begriffe von A-Z im Röntgen und vieles mehr...

Rechtsgrundlagen

Hier finden Sie das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie verschiedene, wichtige Richtlinien (RL) zum Thema Röntgen.

Strahlenschutzgesetz (gültig seit 31.12.2018)

Das Strahlenschutzgesetz ist eine aushangpflichtige Vorschrift (in elektronischer Fassung ausreichend) und muss in jeder Praxis vorliegen.
Bei elektronischer Aufbewahrung sollte der Speicherort (z. B. PC) so gewählt sein, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter uneingeschränkt Zugang zu der Datei hat.  

Strahlenschutzverordnung (gültig seit 31.12.2018)

Die Strahlenschutzverordnung ist eine aushangpflichtige Vorschrift (in elektronischer Fassung ausreichend) und muss in jeder Praxis vorliegen.
Bei elektronischer Aufbewahrung sollte der Speicherort (z. B. PC) so gewählt sein, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter uneingeschränkt Zugang zu der Datei hat.

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass sich alle nachfolgenden Richtlinien aufgrund des neuen Strahlenschutzrechts in der Bearbeitung befinden.

Ärztliche und zahnärztliche Stellen - Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung

Diese Richtlinie gibt Hinweise zur Bildung, Arbeitsweise und Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen. Die Stellen haben eine Mittlerfunktion zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen und der anwendenden Zahnärztin bzw. dem anwendenden Zahnarzt einerseits und der strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) andererseits.

Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung

Ziel dieser Richtlinie ist es, eine bundeseinheitliche Durchführung und Bewertung der Abnahmeprüfungen und Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung von Menschen und zur Behandlung von Menschen sicherzustellen.
Abnahme- und Konstanzprüfungen zur Qualitätssicherung tragen dazu bei, die einwandfreie technische Funktion der Röntgeneinrichtungen zu gewährleisten.

Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten

Diese Richtlinie gibt Hinweise für die nach §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung geforderten Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungen.

Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Genehmigungsbedürftigen Störstrahlern

Ziel dieser Richtlinie ist es, eine bundeseinheitliche Durchführung der technischen Prüfungen/Sachverständigenprüfung von Röntgeneinrichtungen und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sicherzustellen.

Zur Verdeutlichung des Anwendungsbereichs der Richtlinie werden die für Sachverständigenprüfungen zentralen Rechtsvorschriften aufgeführt und teilweise erläutert.

Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin

Diese Richtlinie hat den Schutz Einzelner und der Allgemeinheit vor Röntgenstrahlung zum Ziel. Gefordert wird dadurch die Rechtfertigung der Anwendung, die Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und die Dosisreduzierung, die Berücksichtigung der diagnostischen Referenzwerte, die Einhaltung der Vorschriften über die Dosisgrenzwerte.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig, dass insbesondere die Personen, die Röntgenstrahlung am Menschen zur Untersuchung oder Behandlung anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, über die erforderliche Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen. § 18a RöV legt die Voraussetzungen für Erwerb und Erhalt der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz fest.

Prüfungen von Röntgeneinrichtungen durch Bezirksregierungen

Weitere Informationen erhalten Sie hier.