Weiterbildung

Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bietet die zahnärztliche Weiterbildung für die Fachgebiete

  • Kieferorthopädie,
  • Oralchirurgie,
  • Parodontologie und
  • Öffentliches Gesundheitswesen

an, wobei die Weiterbildung zur Fachzahnärztin Parodontologie bzw. zum Fachzahnarzt Parodontologie einmalig im Bundesgebiet ist und somit nur bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe angeboten wird. Die Weiterbildung zur Fachzahnärztin Öffentliches Gesundheitswesen bzw. zum Fachzahnarzt Öffentliches Gesundheitswesen wird durch das Land NRW angeboten.


Gesetzliche Grundlage für den Erwerb einer Fachgebietsbezeichnung ist das Heilberufsgesetz für das Land NRW (HeilBerG NRW), III. Abschnitt „Weiterbildung" (§§ 33-43, 51-53) und die von der ZÄKWL erlassene und durch das zuständige Ministerium genehmigte Weiterbildungsordnung (WBO ZÄKWL).

Zum 01.07.2017 ist die Neufassung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in Kraft getreten. Sie gilt zunächst für die Zahnärzteschaft-Weiterbildung Fachgebiete Oralchirurgie und Parodontologie, ab 01.01.2018 dann auch für das Fachgebiet Kieferorthopädie. Die neue Weiterbildungsordnung folgt den Entwicklungen in den Fachgebieten und stellt somit die hohe Qualität der Weiterbildung in Westfalen-Lippe sicher. Ein neues Element der neuen Weiterbildungsordnung ist die Eröffnung eines alternativen Weges zum Klinikjahr, da die Weiterbildung zukünftig auch in einer dreijährig ermächtigten Fachpraxis durchgeführt werden kann. Die neue Weiterbildungsordnung gilt für alle Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten, die ihre Weiterbildung nach dem Inkrafttreten der neuen WBO beginnen.

Ermächtigung

Das HeilBerG und die WBO ZÄKWL regeln auch die Ermächtigung zur Weiterbildung. Sie wird bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen erteilt, wenn der Weiterbildungsleiter fachlich und persönlich geeignet ist, die nach Weiterbildungsordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die ermächtigte Fachzahnärztin oder der ermächtigte Fachzahnarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten. Ermächtigungen werden befristet für acht Jahre erteilt.