Teilzeitausbildung:
Die Berufsausbildung kann auch in Teilzeit durchgeführt werden, wobei die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht mehr als 50% betragen darf.

Entsprechend der Verkürzung verlängert sich die Dauer der Teilzeitausbildung, höchstens jedoch auf 4 ½ Jahre. Eine angepasste Kürzung der Vergütung ist möglich.

Bitte reichen Sie den Vertrag in dreifacher Ausfertigung bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ein.

Den entsprechenden Vertrag finden Sie am Ende der Seite.

Verkürzungsmöglichkeiten:
„Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

Unterschieden wird

• die Verkürzung aufgrund eines bereits erreichten Schulabschlusses zu Beginn bzw.innerhalb des ersten Ausbildungsjahres und

• die Verkürzung (vorgezogene Prüfung) aufgrund guter Leistungen zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres.

Der Berufsbildungsausschuss der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat folgende Richtlinien und Kriterien zur individuellen Verkürzung der Ausbildungszeit erlassen:

1. Abkürzung der Ausbildungszeit

1.1 Bei Auszubildenden mit Fachhochschulreife oder Hochschulreife kann eine Kürzung um bis zu 12 Monate erfolgen.*

1.2 Bei Auszubildenden mit Fachoberschulreife- oder gleichwertigem Abschluss kann eine Kürzung bis zu 6 Monate erfolgen.

1.3 Bisherige betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen, rechtfertigen eine Kürzung in vollem Umfang.

1.4 Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen einer sonstigen Berufsausbildung oder auf ähnliche Weise erworben wurden, können bei einer Kürzung der Ausbildungszeit in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

1.5 Die Verkürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass nach Verkürzung noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt

Bitte reichen Sie einen formlosen Antrag von beiden Parteien unterschrieben mit einer Kopie des entsprechenden Schulabschlusses bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zu Beginn bzw. innerhalb des ersten Ausbildungsjahres ein.

2. Zusammentreffen mehrerer Abkürzungsgründe

2.1 Mehrere Abkürzungsmöglichkeiten können nebeneinander berücksichtigt werden.

2.2 Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Berufsbildungsgesetz ist zusätzlich möglich.

2.3 Durch die Kürzungsmöglichkeiten der Ausbildungszeit sollen insgesamt achtzehn Monate nicht unterschritten werden.

* Unter Ziffer 1.1 fallen nur dann auch Absolventen der Höheren Handelsschule oder Abbrecher gymnasialer Oberstufen, wenn sie neben dem schulischen Teil auch den berufspraktischen Teil der Fachhochschulreife erlangt haben.