Einzelpraxis

In einer Einzelpraxis ist der vertragszahnärztlich zugelassene Praxisinhaber alleinverantwortlich für sämtliche zahnmedizinische und kaufmännische Entscheidungen. Er kann für sich den Praxisstandort, die Praxisausstattung, das Personal und das anzubietendene Leistungsspektrum festlegen. Aber er trägt auch das Risiko in der Finanzierung und Aufbau der Praxis allein. 

Zweigpraxis

Nach § 24 Abs. 3 und 4 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte hat der Gesetzgeber bestimmt, dass vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten zulässig sind, wenn und soweit

1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und

2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

(Geringfügige Beeinträchtigungen sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung am weiteren Ort aufgwogen werden.) 

Hierbei ist zu beachten, dass eine Zweigpraxis nur bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung genehmigt werden kann.

Weiter wird in den Bundesmantelverträgen ergänzend ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes in der Regel dann nicht beeinträchtigt wird, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt. Sie sollten davon ausgehen, dass jeder Sozietätspartner einer Berufsausübungsgemeinschaft maximal ein Drittel der Sprechzeiten persönlich in der Zweigpraxis ausüben darf. Falls nicht alle Partner einer Sozietät in der oder den Zweigpraxen arbeiten möchten, ist zu beachten, dass dann eine gesonderte Abrechnungsnummer für die Zweigpraxis vergeben wird.

Örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

In einer örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) können sich zwei oder mehrere vertragszahnärztlich zugelassene Zahnärzte in einer Sozietät gemeinsam an einem Standort niederlassen. Eine gemeinsame Berufsausübung setzt die auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte voraus. Erforderlich ist hierfür eine Teilnahme aller Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, an unternehmerischem Risiko, unternehmerischen Entscheidungen und gemeinschaftlicher Gewinnerzielungs-absicht (siehe hierzu: Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) > § 6 Abs. 7 Sprechstundenbehandlung, Zweigpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, und Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKVZ) > § 8 a Abs. 2 Zweigpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft)

Der Zulassungsausschuss hat zu prüfen, ob eine gemeinsame Berufsausübung oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal- und Sachmitteln vorliegt. Hierfür ist ein gemeinsamer Antrag und ein Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag erforderlich. Mit Antragstellung wird gemäß § 46 Abs. 1 Buchstabe c Zulassungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z) eine Verfahrensgebühr in Höhe von 120,00 € fällig.

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)

In einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft können zwei oder mehrere Zahnärzte mit verschiedenen Standorten sich zu einer Sozietät zusammenschließen, wobei an jedem Standort mindestens ein Zahnarzt mit eigener vertragszahnärztlicher Zulassung vertreten sein muss. Wiederum setzt die gemeinsame Berufsausübung die auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte voraus. Erforderlich ist hierfür eine Teilnahme aller Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, an unternehmerischem Risiko, unternehmerischen Entscheidungen und gemeinschaftlicher Gewinnerzielungsabsicht.

In der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft müssen sich die Zahnärzte auf einen gemeinsamen Hauptsitz einigen, damit gewährleistet ist, dass die Abrechnung und sonstige Schriftstücke postalisch die Empfänger erreichen. Das gleiche gilt für eine gemeinsame Email-Adresse.

Des weiteren ist es möglich, dass die Zahnärzte an dem jeweiligen anderen Standort ebenfalls tätig sein können, zwingend erforderlich ist es nicht. Hierbei gilt aber die gleiche Regelung wie bei den Zweigpraxen, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes in der Regel dann nicht beeinträchtigt wird, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt.

Der Zulassungsausschuss hat zu prüfen, ob eine gemeinsame Berufsausübung oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal- und Sachmitteln vorliegt. Hierfür ist ein gemeinsamer Antrag und ein Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag erforderlich. Mit Antragstellung wird gemäß  § 46 Abs. 1 c ZV-Z eine Verfahrensgebühr in Höhe von 120,00 Euro fällig.

KZV-bezirksübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft (KZV-ÜBAG)

In einer KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft können sich zwei oder mehrere Zahnärzte mit verschiedenen Standorten in unterschiedlichen KZV-Bereichen zu einer Sozietät zusammenschließen, wobei auch hier an jedem Standort mindestens ein Zahnarzt mit eigener vertragszahnärztlicher Zulassung vertreten sein muss. Wiederum setzt die gemeinsame Berufsausübung die auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte voraus. Erforderlich ist hierfür eine Teilnahme aller Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft, an unternehmerischem Risiko, unternehmerischen Entscheidungen und gemeinschaftlicher Gewinnerzielungsabsicht.

In der KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft müssen sich die Zahnärzte auf einen gemeinsamen Hauptsitz und eine zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung einigen.

Sie müssen gemäß § 33 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) den Vertragszahnarztsitz wählen, der maßgeblich für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebun-denen Regelungen, insbesondere der Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualifikationsprüfungen ist. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, ab Aufnahme dieser KZV-bezirksübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft, unwiderruflich zu erfolgen.

Auch in dieser Form können die Zahnärzte an dem jeweiligen anderen Standort ebenfalls tätig sein, zwingend erforderlich ist es nicht. Die Tätigkeit an dem oder den anderen Orten darf auch in diesem Fall ein Drittel der Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigen.

Ein gemeinsamer Antrag und ein Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag sind ebenfalls erforderlich. Mit Antragstellung wird gemäß § 46 Abs. 1 c ZV-Z eine Verfahrensgebühr in Höhe von 120,00 Euro fällig.

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Ein medizinisches Versorgungszentrum ist eine zahnärztlich geleitete Einrichtung, in denen Zahnärzte, als Angestellte oder Vertragszahnärzte tätig sind. Der zahnärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Zahnarzt oder als Vertragszahnarzt tätig sein und muss daher mindestens halbtags im MVZ beschäftigt werden = 50%-ige Zulassung oder Anstellung; er ist gegenüber der Geschäftsführung des MVZ in medizinischen Fragen weisungsfrei. Eine entsprechende vertragliche Regelung ist erforderlich.

Die individuelle Zulassung wird „überlagert“, solange der zugelassene Zahnarzt im MVZ tätig ist.

Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Zahnärzte gemäß § 95 Abs. 2 Satz 5 SGB V in ein Zahnarztregister eingetragen sind. Näheres regelt dazu die Zulassungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z). Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als MVZ (Vertragszahnarztsitz).

Gemäß § 95 Abs. 1a SGB V können medizinische Versorgungszentren von zugelassenen Zahnärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertrags-zahnärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen gegründet werden; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V ist für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB für Forderungen von Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragszahnärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden.

Mehrere Zahnärzte, die gemeinsam ein MVZ betreiben, wären „automatisch“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine andere Gesellschaftsform vereinbart wurde. Nach § 705 BGB lässt der Abschluss eines Vertrages, der auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist und die Gesellschafter grundsätzlich zur Förderung dieses Zwecks verpflichtet, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen. Diese Voraussetzungen sind bei mehreren Vertragszahnärzten, die ein MVZ betreiben, immer gegeben. Es wird in den Vorschriften der §§ 705 ff. BGB nicht verlangt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch schriftlichen Vertrag gegründet wird. Für die Zulassung eines MVZ muss allerdings ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag verlangt werden. Anderenfalls könnten die Zulassungsgremien die Einhaltung der Voraussetzungen nach dem SGB V nicht prüfen. Die Gesellschafter haften bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich in vollem Umfang mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern zu (§ 709 BGB). Die Gesellschafter sind die Arbeitgeber und somit weisungsberechtigt. Die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft nach außen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf im Rechtsverkehr einen Namen führen. Dieser wird gebildet aus dem Namen der Gesellschafter.

Bei der Partnerschaft haften gemäß § 8 Abs. 1 PartGG neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner (beachte: Einschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG). Gemäß § 1 Abs. 1 PartGG schließen sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen. Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft üben die Geschäftsführung gemeinsam aus (§ 7 PartGG). Arbeitgeber sind die Partner. Die Partner vertreten die Gesellschaft nach außen. Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft mindestens den Namen eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnung der Partner enthalten. Die Namen anderer Personen dürfen nicht im Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

Ein Vertragszahnarzt kann alleine nur ein Medizinisches Versorgungszentrum in Form einer GmbH gründen. Neben der selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung ist auch der Handelsregisterauszug der gegründeten GmbH mit dem MVZ-Zulassungsantrag einzureichen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss nach § 6 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Diese sind nach § 35 GmbHG zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Nach § 4 GmbHG hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zumindest eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung zu führen.

Für die Zulassung eines MVZ wird mit Antragstellung gemäß § 46 Abs. 1 c ZV-Z eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100,00 Euro fällig, nach unanfechtbar gewordener Zulassung eine weitere Gebühr in Höhe von 400,00 Euro.

Ansprechpartner bei Fragen zu den verschiedenen Praxisformen und zu den Genehmigungsformalitäten durch den Zulassungsausschuss:
Candy Hestert
Elke Peci (auch Zweigpraxis und MVZ)
Steffen von der Brüggen (MVZ-Zulassung)