Wenn infolge einer Grunderkrankung und Pflegebedürftigkeit die Mobilität des Patienten reduziert ist, andere medizinische Themen im Vordergrund stehen, reißt oft der Faden regelmäßiger zahnärztlicher Kontrolltermine ab. Das haben wir infolge der Corona-Pandemie besonders noch häufiger feststellen müssen. Uns ist bekannt, dass es mit der häufig in dieser Lebensphase einhergehenden reduzierten persönlichen Mund- und Zahnpflege schnell zu erheblichen Befundverschlechterungen kommt. Über die Leistungen, die wir heute gerade für Patientenschaft in Pflegesituationen anbieten können, ist eine signifikante Befundverschlechterung zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang ist es sehr hilfreich, dass der Leistungskatalog des BEMA gerade für diese Patienten umfangreich erweitert wurde. Beispielhaft sei an die Leistungen 174a - PBa und 174b - PBb (Mundgesundheitsstatus und -aufklärung) sowie an die bedarfsgerecht modifizierte PA-Behandlungsstrecke und die neuen UPT-Leistungen erinnert.
Wir dürfen nur den Kontakt nicht abreißen lassen!
Deshalb bitten wir um Ihre Hilfe: Schreiben Sie bitte regelmäßig einmal jährlich, am besten im Herbst, die Patienten an, die länger als 1 Jahr nicht in Ihrer Praxis waren und die älter als 65 Jahre sind. Wenn das technisch für Sie möglich ist, denken Sie bitte daran, auch diejenigen einzubeziehen, bei denen unabhängig vom Alter bereits eine Behinderung oder ein Pflegegrad dokumentiert sind und die ebenfalls in diesem Zeitraum keine Untersuchung wahrgenommen haben.
Ein Musterschreiben finden Sie im Downloadbereich. Für den Versand über Ihr PVS müssen Sie die infrage kommenden Patienten herausfiltern. Nehmen Sie dafür ggf. die Unterstützung Ihres PVS-Anbieters in Anspruch.
Wichtig: Damit sich für Sie keine datenschutzrechtlichen Probleme ergeben, beachten Sie folgende Hinweise:
- Versand des Schreibens ausschließlich an langjährige Bestandspatienten, die jetzt ein Jahr nicht mehr in Ihrer Betreuung waren.
- Einmaliger Versand (kein erneutes Schreiben nach einem weiteren Jahr an den gleichen Patienten) Versand als Brief ohne von außen erkennbaren Absender
Nach dem Versand des Schreibens halten Sie bitte nach, welche Patienten sich zurückgemeldet haben. Wo Sie keine Antwort erhalten, können Sie vielleicht über Familienangehörige, die ebenfalls Patienten Ihrer Praxis sind, in Erfahrung bringen, ob und wie der Patient erreicht werden kann. Erfolgreiche Prävention ist eine lebenslange Aufgabe. Wir dürfen gerade die Patienten nicht unversorgt zurücklassen, die pflegebedürftig geworden sind.
Musterbrief
Rahmenbedingungen für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
Ist eine notwendige Behandlung im Pflegeheim oder in der Wohnung nicht möglich, übernehmen gesetzliche Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen für einen Transport in die Zahnarztpraxis.
Taxi oder Fahrdienst
Die Kosten für Taxi- oder Krankenfahrten zu einer ambulanten Behandlung in der Zahnarztpraxis werden von den Krankenkassen dann übernommen, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vorliegt oder der Pflegegrad 5, 4 oder 3 besteht. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich ein Nachweis über eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegen. Die entsprechende Verordnung stellt die behandelnde (Zahn)ärztin oder der behandelnde (Zahn)arzt aus. Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen bedürfen bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen seit 01.01.2019 keiner Genehmigung durch die Krankenkasse mehr.
Der Patient muss für Fahrten mit dem Taxi oder Fahrdienst in der Regel einen Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent pro Fahrt bezahlen. Dieser beträgt mindestens 5,- und maximal 10,- Euro.
Krankentransport
Krankentransporte sind nur verordnungsfähig, wenn eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW) notwendig bzw. absehbar ist oder wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten vermieden werden kann. Krankentransporte müssen zunächst durch die Krankenkasse genehmigt werden. Auch solche Fahrten sind in der Regel mit Zuzahlungen durch die Patientin oder den Patienten verbunden.
Manche Patienten können sich nicht gut bewegen.
Sie haben oft Krankheiten.
Dann gehen sie selten zum Zahnarzt.
Besonders in der Corona-Zeit war das oft so.
Viele putzen sich dann auch nicht mehr gut die Zähne.
So können Zähne schnell krank werden.
Zum Glück gibt es neue Zahn-Behandlungen für solche Patienten.
Diese helfen, die Zähne gesund zu halten.
Zum Beispiel neue Kontrolltermine und Erklärungen zur Mundpflege.
Es ist wichtig, den Kontakt zu den Patienten zu halten!
Darum sollen Sie einmal im Jahr, am besten im Herbst, die Patienten anschreiben.
Vor allem Patienten, die länger als ein Jahr nicht in der Praxis waren.
Und Patienten, die älter als 65 Jahre sind.
Falls möglich, auch Patienten mit Behinderungen.
Oder Patienten mit Pflegegrad, egal wie alt sie sind.
Fahren zum Zahnarzt
Manche Patienten können nicht alleine zum Zahnarzt fahren.
Dann zahlt die Krankenkasse eine Fahrt.
Taxi oder Fahrdienst
Die Krankenkasse zahlt, wenn man einen Schwer-Behinderten-Ausweis mit bestimmten Merkzeichen hat.
Oder wenn man Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat.
Bei Pflegegrad 3 braucht man noch einen Nachweis, dass man schlecht laufen kann.
Der Arzt stellt einen Schein für die Fahrt aus.
Seit 2019 braucht man keine Genehmigung mehr von der Krankenkasse.
Der Patient muss einen Teil der Kosten selbst zahlen.
Das sind 10 Prozent, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt.
Krankentransport
Ein Krankentransport ist eine besondere Fahrt.
Man braucht sie, wenn man Pflege oder spezielle Geräte beim Transport braucht.
Oder wenn man ansteckende Krankheiten vermeiden will.
Vor der Fahrt muss die Krankenkasse zustimmen.
Auch hier zahlt der Patient meistens einen Teil der Kosten.