Im Bereich der nicht-reglementierten Berufe, zu denen die Zahnmedizinischen Fachangestellten zählen, sind die Anerkennungsbescheide – anders als im Bereich der reglementierten Berufe – keine zwingende Voraussetzung für die Berufsausübung. Die Bescheide der Gleichwertigkeitsprüfung bei nicht-reglementierten Berufen tragen primär dazu bei, die ausländischen Qualifikationen für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber transparent zu machen und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für Arbeitssuchende zu erhöhen.

Gleichwertigkeitsprüfung mit der Referenzqualifikation Zahnmedizinische Fachangestellte bzw. Zahnmedizinischer Fachangestellter

Antragsberechtigt ist jede Person, die über einen auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhenden Berufsabschluss verfügt und beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben. Bei positivem Bescheid wird die ausländische Berufsqualifikation einer bestandenen Abschlussprüfung des Ausbildungsberufes nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) gleichgestellt. Werden wesentliche Unterschiede zwischen den Abschlüssen festgestellt, erfolgt keine förmliche Teilanerkennung, sondern eine Darstellung der wesentlichen Unterschiede und der vorhandenen Kompetenzen. Ändert sich nach Abschluss eines Verfahrens die Sachlage (z. B. durch den Erwerb einer weiteren Qualifikation) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Verfahren erneut aufzunehmen. Eine einmal festgestellte Gleichwertigkeit gilt für ganz Deutschland.

Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen

Für Personen aus der Schweiz, die einen Abschluss als „Dentalassistentin / Dentalassistent EFZ“ absolviert haben, besteht seit dem 31.12.2022 die Möglichkeit, die Anerkennung dieses Abschlusses mit der Referenzqualifikation Zahnmedizinische Fachangestellte bzw. Zahnmedizinischer Fachangestellter über ein vereinfachtes Verfahren zu erhalten. Hierbei wird die Gleichwertigkeit von deutschen und schweizerischen Ausbildungsabschlüssen nach BBiG und HwO sowie nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz gemäß des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat vom 10. Februar 2021 über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (BGBl. II 2021 S.919-922) festgestellt. 

Ihre Ansprechperson

Die deutschen Zahnärztekammern haben sich darauf verständigt, eine zentrale Stelle zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit dem deutschen Referenzberuf der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe einzurichten.

Ihre Ansprechpersonen für ZFA:

Eva Lülf, Tel.: 0251/507-549
E-Mail: eva.luelf@zahnaerzte-wl.de

Jessica Funke, Tel.: 0251/507-549
E-Mail. jessica.funke@zahnaerzte-wl.de

Ihre Ansprechperson für DH / ZMP:

Daniela Weber, Tel.: 0251/507-626
E-Mail: daniela.weber@zahnaerzte-wl.de