Entschädigungen bei behördlichen Anordnungen / Quarantäne
Entgegen verbreiteter Annahme besteht bei einer behördlichen Schließungsanordnung nicht automatisch stets ein Entschädigungsanspruch. Eben daher müssen ja derzeit Rettungspakete in anderer Form für die Unternehmen geschnürt werden.
Eine Entschädigung ist nur im Infektionsschutz vorgesehen. Nur wenn auf Grundlage des IfSG eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot angeordnet wird und Sie Verdienstausfall erleiden, ohne krank zu sein, erhalten Sie auf Antrag beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG.
Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung beim LWL-Fachbereich Soziale Entschädigung gestellt werden. Doch es gibt Einschränkungen. Wer die Quarantäne und die spezifische Prophylaxe nicht einhält, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder öffentlich empfohlen wurde, oder eine Absonderung hätte vermeiden können, wird nicht entschädigt.
Kontakt: LWL, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48147 Münster, Service-Hotline: 0800/9336397, E-Mail: lwl@lwl.org
Für Selbständige wird der Steuerbescheid als Grundlage für den Verdienstausfall zugrunde gelegt. Zahnärzte, deren Praxis infolge der Quarantänemaßnahme ruht, erhalten auf Antrag unter Umständen zusätzlich Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Bei Angestellten gilt als Verdienstausfall das Netto-Arbeitsentgelt. Dies wird vom Arbeitgeber längstens sechs Wochen weitergezahlt; der Arbeitgeber wird rückwirkend entschädigt. Ab der siebten Woche erfolgt die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse und wird direkt vom LWL-Fachbereich Soziales gezahlt. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das Bundesland NRW. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber dem LWL geltend gemacht. Personen, die (zeitgleich) arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.
Die Auszubildenden haben ebenfalls grundsätzlich während der Quarantäne einen Anspruch auf Verdienstausfall gem. § 56 Abs. 1 IfSG. Jedoch geht zunächst der bestehende sechswöchige Fortzahlungsanspruch auf die Ausbildungsvergütung gem. § 19 Abs. 1 BBiG vor, welcher auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Daher besteht für Arbeitgeber keine Entschädigungsmöglichkeit für diese 6 Wochen.
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