Aktuelle Meldungen
ZÄKWL 31.01.: Informationen zum Corona-Virus ab dem 1. Februar 2023
FFP2-Maskenpflicht
Nach § 28 b IfSG besteht auch weiterhin für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske „in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe“. Wie bislang auch werden bestimmte Personengruppen wie bspw. Kinder unter 7 Jahren etc. hiervon ausgenommen. Für die Belegschaft der Zahnarztpraxis gilt weiterhin das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sind Sie verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzuleiten. Eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist unerlässlich. Die einschlägige TRBA 250 gibt dazu unter Punkt 4.2.10 „Atemschutz“ (3) an: „Sind Patienten mit luftübertragbaren Krankheitserregern infiziert und müssen Tätigkeiten an diesen Patienten bzw. in deren Nähe ausgeführt werden, sind mindestens FFP2-Masken zu tragen.“ Unternehmen haben ihren Beschäftigten entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Gemäß §1 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW ist in Zahnarztpraxen von den Beschäftigten jedoch mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen.
Hier geht es zum IfSG.
Betretungsverbot
Laut § 3 der Coronaschutzverordnung dürfen Personen (darunter fallen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Praxis), bei denen ein Test mit positivem Ergebnis vorliegt, für einen Zeitraum von fünf vollen Tagen nach dem Tag des Vornahme des Testes die Praxis nicht betreten. Dieses gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich eine Testung mit negativem Ergebnis erfolgt.
Das Betretungsverbot gilt nicht für zu behandelnde Personen und deren zwingend notwendige Begleitpersonen.
Hier geht es zur Coronaschutzverordnung des Landes NRW.
Leistungen auf Grundlage der Testverordnung
Nach wie vor gilt, dass 10 Tests pro Mitarbeiter und Monat über die KZV WL abrechenbar sind.
Zusätzlich hierzu gilt seit dem 01.12.2022 eine reduzierte Vergütung für Abstrich und Sachkosten der PoC-Antigentests.
Mehr Infos hierzu finden Sie unter Punkt 6 der Vorstandsinformation Nr. 1/2023 der KZVWL.
Hier geht es zum Schaubild der KBV
MAGS NRW 28.11.: Quarantäne und Isolierung ab 30. November 2022
Ab 30.11. endet die Isolierung automatisch nach Ablauf von fünf vollen Tagen. Die bisherige Pflicht zur Freitestung mittels offiziellem Test (Bürgertestung oder PCR-Test) entfällt. Bitte beachten: In der Zahnarztpraxis ist auch hier das Ergebnis Ihrer Gefährdungsbeurteilung entscheidend. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz sind Sie verpflichtet, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzuleiten. Eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist somit unerlässlich.
Die Vorgaben des Ministeriums für Gesundheit NRW (MAGS) finden Sie unter folgendem Link:
https://www.mags.nrw/coronavirus-faq-quarantaene
BZÄK 28.11.: Änderungen der Coronavirus-Testverordnung des Bundes
Die Corona-Testverordnung wurde geändert und über den 25.11.2022 hinaus bis zunächst 28.02.2023 verlängert. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Regelungen unverändert fort. Für Eigentestungen des Personals (§ 4) stehen weiterhin 10 Tests pro Monat und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zur Verfügung. Lediglich die Kostenpauschale sinkt nach § 11 von 2,50 EUR auf 2 EUR (Sachkostenabrechnung erfolgt weiterhin über die KV BW).
KZVWL 8.9.: Aktueller Erlass zur Covid-19-Schutzimpfung
Am 01.09.2022 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) einen aktuellen Erlass zur Covid-19 Schutzimpfung herausgegeben. Der Erlass gibt Hinweise zur Priorisierung der Impfangebote, sobald auch eine europäische Zulassung des Impfstoffs, der auf die Omikron-Untervariante des Covid -19-Virus angepasst ist, vorliegt. Zu den priorisierten Gruppen zählen u.a. stationäre Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, also Einrichtungen, die sich der Pflege vulnerabler Gruppen widmen. Die Kommmunen sind gehalten, bis zum 18.09.2022 Kontakt zu den Einrichtungen aufzunehmen, um den jeweiligen Unterstützungsbedarf zu erfassen. In diesem Kontext ist es denkbar, dass auch Zahnärzte um Beteiligung bei den Impfungen gebeten werden. Weitere Information finden Sie auf der Homepage des MAGS
KZVWL 1.9.: Aktuelle Grundlagen zur Abrechnung der Corona-Tests: Die KZVWL hatte Ende Juni 2022 darüber informiert, dass die sog. Bürgertests nur noch in Ausnahmefällen kostenlos beansprucht werden können. Im Anschluss, also seit dem 01.07.2022 konnten gar keine Tests abgerechnet werden, da die Kassenärztliche Vereinigung eine Erfassung eingestellt hatte. Auch darüber wurden Sie unterrichtet. Hintergrund für dies Vorgehensweise war eine Auseinandersetzung der KVen mit dem BMG zum Umfang der Prüfpflicht zur Rechtmäßigkeit der Abrechnung. Diese Frage ist nunmehr offenbar geklärt, indem das RKI, sowie die örtlich zuständigen Gesundheitsämter vom Bundesministerium bei der Prüfung eingebunden werden. Über diesen Sachverhalt wurde die KZVWL am 01.09.2022 informiert.
Für Ihre Praxen bedeutet dies, dass Sie ab sofort wieder Tests zur Abrechnung in das ZOD-Portal einstellen können. Allerdings können wir nur Abrechnungen, die bis zum 06.09.2022 eingehen in der aktuellen Abrechnung berücksichtigen. Später eingehende Abrechnungen werden dann im Oktober ausgezahlt. Diese Folge ist aufgrund der engen zeitlichen Vorgabe zur Umsetzung für uns nicht zu vermeiden gewesen.
ZÄKWL 18.01.: Änderungen auf der Seite "IfSG"
Sämtliche Änderungen, die das Infektionsschutzgesetz betreffen, z. B. die geänderten Quarantänereglen für Geimpfte und Genesene oä, werden auf www.zahnaerzte-wl.de/ifsg veröffentlicht.
KZVWL/ZÄKWL 4.1.: Impfen - Zahnärzteschaft in Westfalen-Lippe signalisiert hohe Unterstützung zur Corona-Impfkampagne
Kurz vor den Feiertagen riefen die Zahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung gemeinsam alle Zahnärztinnen und Zahnärzte in Westfalen-Lippe auf, sich an einer Umfrage zu Corona-Impfungen zu beteiligen. Das Ziel der Umfrage: Die Bereitschaft und der organisatorische Aufwand für Zahnarztpraxen können anhand aussagekräftiger Daten besser abgeschätzt werden. Über die Hälfte der angeschriebenen Personen haben sich beteiligt. Die Umfrage zeigt: Die Bereitschaft die Corona-Impfkampagne zu unterstützen ist hoch. Hier: Zum Überblick der wichtigsten Erkenntnisse
ZÄKWL 17.12.: Impfpflicht, Impfungen und Vorgaben zur Testpflicht
Wir informieren Sie im Folgenden über die gesetzlichen Bestimmungen.
BZÄK 12.12.: 3G in der Praxis
Die Bundeszahnärztekammer hat ihre Sonderseiten zum Corona-Virus aktualisiert. Hier finden Sie die Aktualisierung der "Fragen und Antworten" (Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
ZÄKWL: 10.12.: Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte und Corona-Testverpflichtungen für Zahnarztpraxen
Entnehmen Sie die Informationen unserem aktuellen Rundschreiben.
ZÄKWL / KZVWL 1.12.: Brief an Minister Laumann
Die vier zahnärztlichen Körperschaften in Nordrhein und Westfalen-Lippe versuchen deshalb auf allen Wegen, die Bestimmungen, die aus unserer Sicht nicht nur überflüssig und äußerst hinderlich sind, sondern vor allem die Gefahr in sich tragen, bei ausbleibendem Testmaterial die zahnärztliche Versorgung einschränken zu müssen, beseitigen zu lassen. Dazu sind wir geschlossen an den Minister Karl-Josef Laumann herangetreten, um ihn mit Nachdruck zu bitten, sich für eine Entfernung einiger Bestimmungen aus der jüngsten Novellierung des IfSG einzusetzen. Es handelt sich zwar um ein Bundesgesetz, aber die Unterstützung unseres Landesministers für unser Anliegen ist im derzeit aktiven Kreis der Landesgesundheitsministerkonferenz wesentlich. Er konnte uns bei einer ersten vorläufigen Aussetzung der Verpflichtung zu täglicher Testung und deren aufwändigen Dokumentation auf diesem Wege bereits helfen. Sämtliche Infos finden Sie auf der Sonderseite zum IfSG.
ZÄKWL / KZVWL 25.11.: Stellungnahme der zahnärztlichen Körperschaften Westfalen-Lippe
KZVWL und ZÄKWL schließen sich den Bundeskörperschaften an, den Gesetzgeber aufzufordern, die ungerechtfertigten und realitätsfernen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung zu den Mitarbeitertestungen in Zahnarztpraxen sofort auszusetzen und dann zurückzunehmen. Aktuelle Informationen über das Infektionsschutzgesetz sowie die politischen Bemühungen der Körperschaften finden Sie online in dem neu eingerichteten Beitrag zum IfSG.
ZÄKWL 23.11.: Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG): Voraussetzungen für das Betreten der Praxis:
Die kürzlich beschlossenen Änderungen des IfSG sind am 24.11.2021 in Kraft getreten. Bundesweit ist dann jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu kontrollieren. Für die in § 23 Absatz 3 aufgeführte Einrichtungen (u.a. Zahnarztpraxen) gelten dabei spezielle Regelungen.
KZVWL 18.11.: Vereinbarung KZBV und GKV: Bonusregelung ZE im Coronajahr
Hinweise zur Abwicklung des Erstattungsanspruchs in der Vorstandsinformation der KZVWL 8/2021 (Login erforderlich)
ZÄKWL/KZVWL 13.11.: Änderung der Cororna-TestverordnungDie Corona-Testverordnung wird wieder dahingehend geändert, dass in der Zahnarztpraxis wieder Regelungen von August 2021 gelten. Mehr Infos
ZÄKWL 09.11.: Erlass des Ministeriums zu Auffrischungsimpfungen
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens mit zunehmenden Impfdurchbrüchen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) Informationen zu Auffrischungsimpfungen bekanntgegeben. Die Impfungen erfolgen individuell über Arztpraxen oder öffentliche Impfangebote. Tipp: Zur Auffrischungsimpfung ist die Vorlage Ihres Zahnarztausweises bzw. eine Bescheinigung vom Arbeitgeber hilfreich. Mehr dazu lesen Sie in unserem aktuellen Infobrief-direkt. Den Erlass finden Sie im Downloadbereich.
MAGS 20.10.: Erlass zum Ministerbrief über Auffrischungsimpfungen
Die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt COVID-19-Auffrischungsimpfungen für Personen ab 70 Jahren. Hier finden Sie den Erlass. Hier finden Sie den Ministerbrief.
ZÄKWL/KZVWL 7.10.: Neue Testverordnung betrifft auch Corona-Tests in Zahnarztpraxen.
Zum 11. Oktober 2021 wird es signifikante Veränderungen bei den bisher für die Bevölkerung kostenfreien Bürgertests geben. Mehr hier.
ZÄKW 29.09.: Verlängerung der Hygienepauschale 3010a bis Ende Dezember
Hier finden Sie den GOZ-direkt zu diesem Thema.
ZÄKW 27.09.: Aktuelle Informationen Nr. 43 zum Coronavirus SARS-CoV-2 - 3 G-Nachweis nicht erforderlich für Zahnarztbesuche
Hier finden Sie den Infobrief-Direkt zu diesem Thema.
ZÄKWL 17.09. Maskenpflicht und Mindestabstände sind in Praxen einzuhalten
So urteilte das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 17.08.2021 (Az. 5 K 125/21.NW). Als Betreiber einer Gesundheitseinrichtung haben Ärzte und Zahnärzte die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der maßgeblichen Coronaschutzverordnung zu beachten. Dies beinhalte die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter der Praxis und Patienten in Wartesituationen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und die erforderlichen Mindestabstände eingehalten werden. Ebenso sei das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.
ZÄKWL 17.09.: Aktualisierung der Corona-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bleiben voraussichtlich bis zum 24.11.2021 bestehen. Doch es gibt auch Neuerungen: Die Arbeitgeber haben den Beschäftigten die Impfung während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie hier.
ZÄKWL/KZVWL 14.09.: Aktuelle Informationen Nr. 42 zum Coronavirus SARS-CoV-2 - Zahnärzteschaft unterstützt Aktionswoche #HierWirdGeimpft
Hier finden Sie den gemeinsamen Infobrief-Direkt zu diesem Thema.
ZÄKWL/KZVWL 27.08.: Aktuelle Informationen Nr. 41 zum Coronavirus SARS-CoV-2 - Erlass über Auffrischimpfungen
Hier finden Sie den gemeinsamen Infobrief-Direkt zu diesem Thema.
MAGS 20.08.: Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19
Hier finden Sie den Erlass des Ministeriums zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19.
ZÄKWL 20.08.: Neue Corona SchVO
Seit heute gilt in NRW die neue Corona SchVO. Daraus resultieren folgen für die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe folgende Änderungen:
Für unsere Bildungsveranstaltungen gilt ab Freitag, den 20.08.2021 (bei Inzidenzwert über 35):
- es werden nur Personen zugelassen die immunisiert oder getestet sind, Nachweise über Immunisierung oder Testung sind bei Zutritt zu kontrollieren.
(Anmerkung: Rechtlich gesehen könnten bei einer Inzidenz unter 35 auch nicht-immunisierte Teilnehmer/innen ohne Test zugelassen werden. Daraus würden sich wiederum Konsequenzen in Bezug auf die Maskenpflicht und die Einhaltung von Mindestabständen an festen Plätzen ergeben. Aus Gründen der Planungssicherheit fordern wir von den Teilnehmer/innen grundsätzlich die Immunisierungs- und Testungsnachweise.)
- bei Curricula und mehrtägigen Aufstiegsfortbildungen reicht je Woche eine 2-malige Testung
- für die immunisierten und getesteten Teilnehmer besteht keine Maskenpflicht am Sitzplatz
- keine Mindestabstände zwischen den Tischen/Teilnehmern bei festen Sitz- oder Stehplätzen notwendig
Für Gremiensitzungen gilt ab Freitag, den 20.08.2021:
a) 7-Tage Inzidenz in einem Kreis oder kreisfreien Stadt oder landesweit unter einem Wert von 35
- alle Personen dürfen teilnehmen
- keine Abstandspflicht, wenn alle Teilnehmer eine Maske tragen oder alle Teilnehmer immunisiert oder getestet sind
b) 7-Tage Inzidenz in einem Kreis oder kreisfreien Stadt oder landesweit an fünf Tagen hintereinander über dem Wert von 35:
- es werden nur Personen zugelassen die immunisiert oder getestet sind, Nachweise über Immunisierung oder Testung sind bei Zutritt zu kontrollieren
- keine Mindestabstände zwischen den Tischen/Teilnehmern bei festen Sitz- oder Stehplätzen
- für die immunisierten und getesteten Teilnehmer besteht keine Maskenpflicht am Sitzplatz
ZÄKWL 05.08.: Neue Einreiseverordnung
Seit dem 1. August gilt eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung, mit der bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten geregelt werden. Im Zweifel sollten daher auch Urlaubsrückkehrer aus dem Kreis des Praxispersonals noch einmal darauf hingewiesen bzw. befragt werden, ob sie diese Vorgaben eingehalten haben. Weitere Informationen finden Sie hier.
BMAS 25.06.: Neufassung Sars-cov-2-Arbeitsschutzverordnung
Hier ein Auszug aus der Neufassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Corona-Arbeitsschutz:§ 4 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.
(2) Testangebote nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.
(3) Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 beschaffte Tests und für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2. Die Neufassung finden Sie hier.
ZÄKWL 13.07.: Maskenpflicht gilt weiterhin in Zahnarztpraxen
Durch die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW, hat sich für die Nutzungspflicht von Masken keine Änderung in den Zahnarztpraxen ergeben. Es ist weiterhin beim Betreten der Praxis, ein Mund-Nasenschutz sowohl von den Patienten als auch von den Beschäftigten zu tragen. Während der Behandlung, in der Patient keinen Mund-Nasenschutz trägt, soll laut Corona-Arbeitsschutzregel, eine FFP2-Maske von der Behandlerin oder dem Behandler sowie der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter am Behandlungsstuhl getragen werden. Ausnahme: Die Praxis muss begründend in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, dass die Standards der Arbeitsschutzregel anderweitig erfüllt werden.
BZÄK 01.07.: Neue Corona-Testverordnung tritt am 1. Juli in Kraft
Privat und gesetzlich Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus.
Der Verordnungsgeber hat nunmehr den Leistungserbringerkatalog u. a. um Zahnarztpraxen erweitert.
Auf den BZÄK-Sonderseiten zum Coronavirus werden die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst.
BZÄK 02.06.: Aktualisierung der Informationen zum Coronavirus
Auf den Sonderseiten der BZÄK zum Coronavirus sind die Bereiche Quarantäne und Risikomanagement überarbeitet worden
ZÄKWL / KZVWL 19.04: Testangebotspflicht für Unternehmen und Praxen - Kostenlose Beschäftigtentestung mit Testnachweis
Die Bundesregierung hat mit der Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine Testangebotspflicht für Unternehmen und Praxen beschlossen. Die Änderung wurde am 14. April veröffentlicht und tritt am 20.04.2021 in Kraft. Sie ist zunächst gültig bis zum 30.06.2021. Auf dieser Rechtsgrundlage sind auch Beschäftigten in Zahnarztpraxen mit direktem Patientenkontakt zwei Corona-Schnelltests pro Woche anzubieten. Weitere Informationen finden SIe im gem. Rundschreiben.
MAGS 06.04.: Informationen zur Corona-Schutzimpfung - Ablauf: Vom Termin bis zur Impfung
Kurz nach Weihnachten 2020 haben die Impfungen gegen das Coronavirus in Nordrhein-Westfalen begonnen – zunächst in Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäusern. Seit 8. Februar 2021 sind die landesweit 53 Impfzentren geöffnet. Wer jetzt impfberechtigt ist und wie die Corona-Schutzimpfung abläuft, lesen Sie hier.
ZÄKWL 16.03.: Aktuelle branchenübergreifende Begehungen durch die Bezirksregierungen: e-pms erweitert
Wie in anderen Bundesländern hat es in NRW in den letzten Monaten in Arbeitsstätten Ausbrüche von Corona gegeben, somit betrifft die Verbreitung des Virus auch die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Der NRW-Arbeitsminister hat daher erlassen, dass alle Betriebe in NRW „branchenübergreifend“ auf die Einhaltung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung überwacht werden. Hierunter fallen auch die Zahnarztpraxen, wenngleich sie nicht den Überwachungsschwerpunkt bilden. Geprüft wird u.a., ob eine Abstandsregelung vorhanden ist, ggf. alternative Schutzmaßnahmen bei Nichteinhaltbarkeit (Masken), die Beachtung der allgemeinen Hygiene, arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung der aktuellen Situation. (Halten Sie auch Ihre Röntgenunterlagen bereit). Inzwischen richtet sich der Überwachungsfokus auf die Gefährdungsbeurteilung.Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hatte bereits die entsprechende Gefährdungsbeurteilung in e-pms um das Kapitel Pandemie (Corona) erweitert und ergänzt. Diese ist für alle BuS- Dienst Teilnehmer frei zugänglich. Den Zugang zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie in der elektronischen Praxismanagement Software (e-pms) der Kammer. Weitere Informationen sind dem Rundschreiben zu entnehmen.
ZÄKWL 16.03.: Teststrukturverordnung (TestV) in Kraft getreten
Bürger und Bürgerinnen können sich mindestens einmal die Woche testen lassen. Seit Kurzem ist das in NRW auch in speziellen Testzentren möglich. Vor dem Hintergrund der TestV besteht die Möglichkeit für (Zahn)Ärzte und Apotheken nach Beauftragung durch das Gesundheitsamt, Testungen asymptomatischer Personen in ihren Praxen anzubieten und durchzuführen. Dabei gilt es gewisse Mindeststandards, bezüglich anzubietender Wochenstunden und räumlicher Trennung vom Praxisbetrieb einzuhalten, die Sie bitte bei Ihrem örtlichen Gesundheitsamt erfragen wollen. Weitere Informationen sind dem Rundschreiben und der Webseite zu entnehmen.
BZÄK 06.03.: Einschätzung Impfstoff AstraZeneca
In vielen Bundesländern wurde mit der Impfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Praxispersonal begonnen. Dabei findet der Impfstoff von AstraZeneca breite Verwendung. Die allgemeine Verunsicherung durch unterschiedliche Veröffentlichungen hat auch vor dem Berufsstand und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keinen Halt gemacht.Die BZÄK verweist dazu auf das RKI Bulletin und die FAQ des RKI.
ZÄKWL / KZVWL 04.03.: Kammer und KZVWL vergeben keine Impftermine
Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmal darauf hin, dass Kammer und KZVWL keine Impftermine vergeben. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich über die zuständigen Stellen der Regionen oder über die kostenlose Telefonnr.: 0800 116 117 02. Weitere Informationen gibt online unter: https://www.corona-kvwl.de/impftermin
ZÄKWL / KZVWL 02.03.:Impfangebot für Zahnärzte und Praxismitarbeiter
Im aktuellen Impferlass zur Impfpriorisierung hat das Ministerium mitgeteilt, dass, wenn allen Praxen der Priorisierungsgruppe 1 ein Impfangebot gemacht wurde, allen anderen (Zahn-) Ärzt:innen und deren Mitarbeiter:innen auch sukzessive ein Impfangebot unterbreitet werden soll. Damit ist der Übergang zur Impfung der Prioritätsstufe 2 eingeleitet worden. Der Bearbeitungsstand ist dabei regional allerdings noch sehr unterschiedlich. Die Terminvergabe läuft über die zuständigen Stellen der Regionen. Zahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe stehen aktuell in engem Kontakt mit den Kreisen/Städten bzw. den dort zuständigen Stellen. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben".
ZÄKWL / KZVWL 26.02.: Impfungen für Zahnarztpraxen
Dieses Anschreiben richten wir ausschließlich an diejenigen Zahnarztpraxen, die gemäß der Corona-Impfverordnung der Bundesregierung in die Impfpriorität 2 eingestuft wurden. Um einen zügigen Übergang von der Impfung der ersten Gruppe zur zweiten Priorität zu gewährleisten, haben wir den verantwortlichen Kreisen und kreisfreien Städten eine Übersicht sämtlicher Praxen dieser Prioritätengruppe inklusive der geschätzten Anzahl an Praxismitarbeitern aufbereitet zukommen lassen und um Mitteilung des vorgesehenen Verfahrens gebeten, damit wir Sie ebenfalls auf dem Laufenden halten können. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben".
ZÄKWL 19.02.: Ab Montag, 22.02. können ZFA-Azubis der Oberstufe wieder beschult werden; Unterricht für Unter- und Mittelstufe findet weiter als Distanzunterricht statt.
Die ZFA-Auszubildenden in der Oberstufe (3. Ausbildungsjahr) der Berufskollegs können gem. aktueller Regelung des Ministeriums für Schule und Bildung NRW ab 22.02.2021 im erforderlichen Umfang wieder im Präsenzunterricht beschult werden. Dieser kann auch in Form eines Blended Learning-/Hybridunterrichts (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder in rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse, erfolgen. Der Präsenzunterricht ist i.d.R. drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform weiterzuführen; ergo bei uns schon ab Anfang März 2021. Die ZFA-Auszubildenden in der Unter- und Mittelstufe erhalten weiterhin einen Distanzunterricht. Zwischen- und Abschlussprüfungen finden wie geplant statt.
BMG 17.02: Fragen und Antworten zur Coronavirus-Impfverordnung
Kürzlich ist die neue Impfverordnung in Kraft getreten. Sie folgt den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und berücksichtigt erste Erfahrungen aus der Impfkampagne. Außerdem regelt sie den Einsatz des kürzlich zugelassenen Impfstoffs von AstraZeneca, der nach den Empfehlungen der STIKO für Personen zwischen 18 und 64 Jahren empfohlen wird. Fragen und Antworten zur Coronavirus-Impfverordnung finden Sie hier.
ZÄKWL 16.02.: Stichprobenartige Überwachung von Betrieben durch die Bezirksregierung
Die Bezirksregierungen überprüfen in Betrieben aktuell stichprobenartig die Einhaltung der Hygienevorgaben nach der Corona-Schutzverordnung NRW. Unserem Kenntnisstand entsprechend gilt dies branchenübergreifend und bezieht sich nicht ausschließlich auf Arzt- bzw. Zahnarztpraxen. Schwerpunkte der Prüfungen sind die notwendigen Schutzmaßnahmen inkl. Verwendung der adäquaten Schutzausrüstung. Die Überprüfung wird vom Dezernat 55/56, Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz, das auch für den Strahlenschutz zuständig ist, übernommen. Sie sind demnach gut beraten, auch Ihre Röntgendokumentation griffbereit zu haben.Weitere Informationen finden Sie bei im Bereich "Infobrief-Direkt" der Website.
KZVWL / ZÄKWL 08.02.: Sonderinformation zum Erlass des MAGS im Rahmen der Impfpriorisierung von in Pflegeeinrichtungen und Notfallpraxen tätigen Zahnärzten
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat am 5. Februar einen Erlass dazu herausgegeben, der die von KZVWL und Kammer vorgetragene Position in dem Punkt der Priorisierung der regelmäßig in den Pflegeeinrichtungen tätigen Praxen und der Covid-Notfallpraxen jetzt auch offiziell schriftlich bestätigt und weitere Konkretisierungen über die Abläufe enthält. Die darunter fallenden Praxen wurden bereits von uns informiert. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Sonderundschreiben und dem Auszug aus dem Erlass, welchen Sie Download-Bereich unter "Erlass zur Impfpriorierung" finden.
MAGS 05.02.: Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19
Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 29. Januar 2021
ZÄKWL / KZVWL 02.02.: Sicherer Zahnarztbesuch auch in Corona-Zeiten
In den Zeiten des Lockdowns sind viele Patienten nach wie vor verunsichert, was den Besuch von Zahnarzt- und Arztpraxen betrifft. Deshalb appellieren die Zahnärztekammer (ZÄKWL) und Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) erneut an alle Patienten, im eigenen Interesse, Zahnarztbesuche wahrzunehmen, und bekräftigen: Ein Zahnarztbesuch ist auch in Corona-Zeiten sicher. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unten auf der Seite unter "Pressemitteilungen".
BZÄK 01.02.: Aktualisierung der Informationen zum Corona-Test
Auf den Sonderseiten der BZÄK zum Coronavirus ist der Bereich Corona-Test überarbeitet worden.
ZÄKWL 01.02.:Azubi-Prüfungen sollen wie geplant stattfinden
Aufgrund der aktuellen Verlängerung der Corona-Schutzmaßnahmen können bis zum 14. Februar 2021 keine Kurse/Veranstaltungen in Präsenzform in unserer Akademie stattfinden. Alle Teilnehmenden sind bereits über Ersatztermine (oder ggf. über Online-Alternativen) informiert. Auch in den Berufskollegs findet der Unterricht aktuell nur online (Distanz-Lernen) statt, für den allerdings die Auszubildenden von ihrer Arbeit freizustellen sind.
Grundsätzlich sollen die anstehenden Prüfungen, insbesondere die ZFA-Zwischenprüfung am 24.02.2021 und der schriftliche Teil der ZFA-Abschlussprüfung am 24. und 26.03.2021 wie geplant stattfinden.Falls es jedoch zu Verlegungen kommen muss, informieren wir alle Prüflinge rechtzeitig. Eine Nachfrage, ob eine Prüfung stattfindet oder nicht ist daher nicht erforderlich!
ZÄKWL 28.01.: Neues Praxisschild - Zutritt nur mit medizinischer Maske
Die Corona-Schutzverordnung NRW wurde hinsichtlich der Maskenpflicht in Arztpraxen, Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln nochmals verschärft. Demnach gilt die Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken für Patienten. Wir empfehlen das Schild, im Download-Breich unter "Sonstiges" zu finden, vor der Praxistür aufzuhängen. Das Schild ist auch in unterschiedlichen Sprachen verfügbar.
KVWL / KVNO 25.01.: Hotline und Webseiten für Buchung der Impftermine überlastet – KVen in NRW bitten um Geduld und spätere Terminbuchung
Extrem hohe Zugriffszahlen auf die Webseiten zur Buchung einer Corona-Impfung und ein hohes Anruferaufkommen bei der Hotline 116 117 führen aktuell zu erheblichen Verzögerungen bei der Terminbuchung für die über 80-jährigen Impfberechtigten in NRW, dies bedeutet längere Wartezeiten bei Anrufen und Verzögerungen sowohl beim Aufrufen der Webseiten als auch bei der Bestätigung von Terminen per E-Mail. Die KVen arbeiten unter Hochdruck an der Behebung der Engpässe und bitten mit Blick auf die derzeitige Systemauslastung alle, die einen Termin buchen möchten, um Geduld. Alle, die die Möglichkeit haben, einen Termin zu einem späteren Zeitpunkt zu buchen, sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Weitere Informationen sind der Pressemeldung zu entnehmen.
MKFFI 21.01.: Erweiterung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld - Auch freiwillig gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Freiberufler bekommen nun zusätzliche Kinderkrankentage.
Für Personengruppen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen haben, wurde ein besonderes Programm zur "Betreuungsentschädigung" geschaffen. Voraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren häuslich betreut wird. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, ist unschädlich. Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallentschädigung pro Kind (Alleinerziehende 20 Tage). Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Feb. bei den Bezirksregierungen gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unten auf der Seite unter "Sonstiges".
KVWL / KVNO 21.01.: Terminvergabe für Corona-Impfungen startet wie geplant am 25. Januar
Angesichts reduzierter Lieferkapazitäten von BioNTech sah sich das NRW-Gesundheitsministerium am Mittwoch, 20.01., zu einer kurzfristigen Planänderung bei der Verteilung des Impfstoffs und der Eröffnung der Impfzentren veranlasst. Die 53 Impfzentren in NRW starten am 8. Februar und damit eine Woche später als ursprünglich vorgesehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe weisen darauf hin, dass der verzögerte Start in den Impfzentren auch Auswirkungen auf die Zahl verfügbarer Impftermine haben wird. Wie viele Termine angeboten werden können, hängt direkt von der Verfügbarkeit des Impfstoffs ab. Die Terminvergabe für alle Bürgerinnen und Bürger ab 80 Jahre beginnt ungeachtet dessen am kommenden Montag (25. Januar, 8 Uhr). Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unten auf der Seite unter "Pressemitteilungen".
ZÄKWL / KZVWL 20.01.: Impfpriorisierung für Zahnärzte und ihre Mitarbeiter
Zum Jahresbeginn haben wir Sie darüber informiert, dass die zahnärztlichen Praxen nach der Corona-Impfverordnung der 2. Prioritätengruppe zugeordnet wurden.
Diese Zuordnung ist nunmehr geändert worden. Seit dem 15.01.2021 liegt ein Positionspapier von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) vor, wonach sich das Bundesministerium für Gesundheit dahingehend geäußert hat, dass Zentren bzw. Schwerpunktpraxen zur Behandlung COVID-19-erkrankter Patienten und diejenigen Zahnärzte, die Alten- und Pflegeheime aufsuchen, in die 1. Prioritätengruppe gemäß § 2 der Corona-Impfverordnung eingestuft werden. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben".
BZÄK 18.01.: Aktualisierung der Informationen zur Corona-Impfverordnung
Zusammenfassendes Positionspapier von BZÄK, KZBV, DGZMK „Prioritätengruppen bzgl. Impfreihenfolge gemäß Corona-Impfverordnung“ ergänzt um Klarstellung des BMG zu Zahnärzten in Pflegeeinrichtungen und Schwerpunktpraxen (Impfgruppe 1). Diese Informationen wurden aktualisiert.
BZÄK 16.01: Neue Coronavirus-Testverordnung des BMG - Zahnärzte nur im Auftrag des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu Testungen ermächtigt
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 erneut geändert. Mit der Änderung wurde der Kreis der zur Testung berechtigten Leistungserbringer, wie Arztpraxen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren, u.a. um Zahnärzte bzw. ärztlich und zahnärztlich geführte Einrichtungen erweitert. Die Berechtigung zur Testung durch einen Zahnarzt setzt jedoch eine entsprechende Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) voraus. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist angesichts anderslautender Presseberichte darauf hin, dass es Zahnärzten ohne einen entsprechenden Auftrag durch den ÖGD weiterhin nicht möglich ist, Patienten mittels Antigen- oder PCR-Test auf das Corona-Virus zu testen. Davon unberührt bleibt die Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigen-Test durch den Zahnarzt auch weiterhin möglich.
KVWL 15.01.: Warnung vor aktueller Betrugsmasche
Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) weist darauf hin, dass im Zuge der bevorstehenden Terminvergabe für die Corona-Impfung niemand angerufen und auch niemand mit Besuchen beauftragt wird. In den vergangenen Tagen habe es anscheinend verschiedenen Betrugsversuche in diese Richtung gegeben. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unten auf der Seite unter "Pressemitteilungen".
BMG 12.01.: Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar. Weitere Informationen sind der Pressemeldung zu entnehmen.
ZÄKWL / KZVWL 11.01.: Ergänzung zur aktuellen Information Nr. 31 zum Corona-SARS-CoV-2
Am vergangenen Freitag hatten wir Sie über die Impfpriorisierung für unsere Berufsgruppe gemäß amtlicher Impfverordnung informiert. Danach sind wir in der 2. Prioritätengruppe vorgesehen. Um bereits jetzt den regionalen Impfzentren zur logistischen Einteilung einen möglichst präzisen Gesamtbedarf mitzuteilen, hatte die Zahnärztekammer die Entwicklung und Versendung eines anonymen Fragebogens angekündigt, um die Anzahl der Beschäftigten und zur Impfung Berechtigten vor Ort erheben zu können. Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben".
ZÄKWL/KZVWL 08.01.: Impfpriorisierung für Zahnärzte und Mitarbeiter
Derzeit beginnen die Impfungen gegen das Virus und es stellt sich die Frage, wann unsere Mitarbeiter in den Praxen und wir an der Reihe sind, geimpft zu werden. Das gemeinsame Positionspapier von KZBV und BZÄK wurde kürzlich veröffentlicht. Danach sind unsere Praxen grundsätzlich der 2. Prioritätengruppe zuzuordnen. Der weitere konkrete zeitliche Ablauf ist für uns derzeit nicht absehbar aufgrund der auch aus den Medien bekannten Unwägbarkeiten wie dem Impfstoffangebot und den organisatorischen Problemen bei der Umsetzung in den Impfzentren. Weitere Informationen sind dem Rundschreiben von Kammer und KZVWL zu entnehmen. Die Dokumente sind im Download-Bereich unter "Gemeinsame Rundschreiben" zu finden.
BZÄK 06.01.: Corona-Impfverordnung
Zahnärzte und ihre Teams sind in die zweite Prioritätengruppe der Impfverordnung eingeordnet worden, gleichauf mit niedergelassenen Ärzten. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
ZÄKWL 17.12.: Verlängerung der Hygienepauschale 3010a bis 31. März 2021
Bis zum 31. März kann weiterhin die 3010a zum 1,0fachen Steigerungssatz (6,19 €) bei privatversicherten Patienten direkt je Sitzung angesetzt werden. Die GOZ-Direkt im Download-Bereich informiert entsprechend.
ZÄKWL/KZVWL 15.12: Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2
Ab dem 16.12 werden die Lockdown-Maßnahmen auf Grund der Covid19-Infektion verschärft. Was bedeutet das für die Zahnarztpraxen? In dem gemeinsamen Infobrief-Direkt 39.2020 von ZÄKWL und KZVWL finden Sie weitere Informationen (im Download-Bereich erhältlich).
ZÄKWL/KZVWL 11.12: Vertrauen der Patienten stärken - digitale Vorlagen für die Zahnarztpraxis
Die Körperschaften in Westfalen-Lippe möchten alle Zahnarztpraxen dabei unterstützen, das Vertrauen Ihrer Patienten in den sicheren Zahnarztbesuch zu stärken. Gerade im Frühjahr gab es viel Verunsicherung bei den Patienten, der wir gemeinsam mit Ihnen mit viel Kommunikation und zusätzlichen Hygienemaßnahmen entgegengewirkt haben. Als dann die WHO undifferenziert aber sehr medienwirksam von Zahnarztbesuchen abriet, stieg die Welle der Verunsicherung wieder an. Wir möchten die Praxen einbeziehen, welche die Aufklärungsarbeit gerne unterstützen möchten. Daher haben wir gemeinsam einige digitale Materialien entwickelt, die Sie in der Praxis einsetzen können. Die digitalen Vorlagen enthalten die wichtigsten Informationen zum Zahnarztbesuch und werden von uns allen Praxen kostenfrei zum Download zur Verfügung gestellt.
MAGS 01.12.: Neue Quarantäneverordnung ab 1. Dezember 2020
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Quarantäneverordnung erlassen, mit der für bestimmte Personengruppen eine automatische Quarantäne angeordnet wird. Eine Anordnung/ schriftliche Mitteilung durch die zuständigen Behörden, die für einen Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG vorgelegt werden musste, erfolgt in vielen Fällen nicht mehr, da mit der neuen Quarantäneverordnung für bestimmte Personengruppen eine automatische Quarantäne angeordnet wird. Diese Regelung der automatischen Quarantäne entfaltet die gleiche rechtliche Wirkung wie die individuellen Quarantäneanordnungen durch die Behörden, einschließlich des Anspruchs auf Lohnersatz nach § 56 IfSG. Die Verordnung ist hier abrufbar.
RKI 24.11.: Können Luftreinigungsgeräte bzw. mobile Luftdesinfektionsgeräte andere Hygienemaßnahmen ersetzen?
Gegenwärtig werden als mögliche Maßnahme unterschiedlichste (mobile) Geräte angeboten, welche eine Reinigung bzw. eine Desinfektion der Raumluft erwirken sollen.
Das RKI betont in diesem Zusammenhang das selbst eine effiziente Abreicherung (Reduzierung) von Aerosolen in der Raumluft das Risiko einer Übertragung im Nahfeld, z.B. bei face-to-face Kontakt bei einem Abstand von < 1,5 m nicht effektiv verringern kann. Darüber hinaus sind einige wichtige Fragen noch ungelöst, wie z.B. die tatsächliche Wirksamkeit bei der praktischen Anwendung, die gesundheitliche Unbedenklichkeit der eingesetzten Substanzen bzw. Verfahren oder die ausreichende Verteilung eines desinfizierenden Agens bzw. der gefilterten/desinfizierten Luft im gesamten Raum.
Die Annahme, dass bei Einsatz eines bestimmten Gerätes innerhalb eines Raumes auf weitere Maßnahmen z.B. die Einhaltung von Abstandsregeln oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden kann, ist falsch. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass der Einsatz solcher Geräte nicht zu einem Gefühl der „falschen Sicherheit“ führt, und dass die empfohlenen infektionspräventiven Maßnahmen (AHA+L-Regel) weiterhin befolgt werden.Weitere Informationen zu den verschiedenen Techniken und Konzepten, z.B. dem Einsatz von Luftfiltern bzw. Vernebelungs- oder Strahlungstechniken, sowie zur Effizienz des Luftaustausches sind u.a. in der Stellungnahme "Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 in Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmaßnahmen reduzieren" des Umweltbundesamtes (UBA) zu finden.
Weitere Informationen gibt es auf der Website des RKI: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
KZVWL 19.11.: Corona-Testungen durch Zahnarztpraxen
Nach anfänglichen Unklarheiten ist nun bestätigt, dass auch Vertragszahnärzte in bestimmten Einzelfällen Testungen vornehmen können. Die Zahnarztpraxen in Westfalen-Lippe können die Testkosten direkt mit der KZVWL abrechnen. Wie das geht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erklärt das Sonderrundschreiben Testverordnung (im Download-Bereich erhältlich).
KZBV, BZÄK, DGZMK 16.11.: Zahnärztliche Versorgung muss erhalten bleiben
Angesichts der erneuten dynamischen Zunahme des Infektionsgeschehens und des Teil-Lockdowns in Deutschland haben die drei Spitzenorganisationen der Zahnärzteschaft den hohen Stellenwert der Zahnmedizin für das Gesundheitssystem im Kampf gegen die Pandemie betont und die Politik zum entschlossenen Handeln gegen die Krise und deren Folgen für die zahnärztliche Versorgung aufgerufe
ZÄKWL 12.11.: Mitgliederinformationen und Pressemeldungen während der Corona-Pandemie
Die zahlreichen Informationen während der Corona-Pandemie finden Sie im Download-Bereich "Pressemitteilungen" als Übersichten zusammengefasst.
DGUV 12.11.: Empfehlungen zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen
Die COVID-19 Viren werden über verschiedene Pfade übertragen. Eine gute regelmäßige Lüftung reduziert die Ansteckungsgefahr durch Aerosole und sollte in ein stimmiges Gesamt-Hygienekonzept eingebunden werden. Während der COVID-19-Pandemie gilt die generelle Empfehlung, soviel Außenluft wie vernünftigerweise möglich ist, in genutzte Räume zu bringen. Für einen wirksamen Infektionsschutz sollten die Praxisräume so gut und so oft wie möglich gelüftet werden.
Da viele Zahnarztpraxen keine Raumlufttechnische Anlage haben, ist das manuelle Lüften über die Fenster der Räume eine wichtige Maßnahme.
Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung hat ein Dokument zu "SARS-CoV-2: Empfehlung zum Lüftungsverhalten an Innenraumarbeitsplätzen" online.
KZBV 11.11.: Bundesregierung weitet Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen aus
Im Rahmen der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober 2020 werden vom Bund weitere außerordentliche Wirtschaftshilfen gewährt sowie bestehende Hilfsmaßnahmen mit veränderten Konditionen verlängert oder angepasst. Die aktuellen Veränderungen und die sich hieraus ggf. für Zahnarztpraxen ergebenden Möglichkeiten, Unterstützung in Anspruch zu nehmen, können dem Dokument "Corona Unterstützungsleistungen Bund-Länderkonferenz 28.10.2020" im Download-Bereich unter "Sonstiges" entnommen werden.
ZÄKWL 09.11.: Informationen Nr. 27 zum Coronavirus SARS-CoV-2
Mit AHA+ A + L durch die kalte Jahreszeit
Mit der stark gestiegenen Zahl von Neuinfektionen in NRW erreichen uns mitunter Meldungen die besagen, dass sich auch Praxismitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert haben. Bislang ist dies eher im privaten Umfeld und nicht in der Zahnarztpraxis selbst geschehen. Was jeder von uns machen kann:
Sensibilisieren Sie noch einmal Ihre Mitarbeiter für die allgemein gültige Formel "AHA+A+L": Abstand halten, Hygienemaßnahmen einhalten und Alltagsmaske tragen, sowie "A" für "App nutzen" (Corona-Warn-App) und "L" für "Lüften". Diese Formel gilt auch außerhalb des Behandlungszimmers, z. B. während der Frühstücks- oder Mittagspause im Aufenthaltsraum. Sollte es trotz größter Vorsicht zu einer Weitergabe des Virus innerhalb des Personals kommen, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt in jedem Einzelfall, ob die Infektion Auswirkungen auf den Praxisbetrieb hat und inwieweit eine Quarantäne für das gesamte Team auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes angeordnet werden muss. Die konsequente Einhaltung der Hygieneregeln hilft, eine Quarantäneanordnung für die gesamte Praxis zu vermeiden. Bitte beachten Sie neben unseren Rundschreiben diese laufend aktualisierte Website.
Breg. 06.11.: Plattform Schutzausrüstung Angebote
Auf dieser Plattform können Sie sich über Produktionsangebote im Bereich "Persönliche Schutzausrüstung" informieren. Mit den unterschiedlichen Filter- und Sortieroptionen gelangen Sie schnell zu den von Ihnen gewünschten Produkten. Interessante Angebote können Sie mithilfe der "Merken"-Funktion auf ihrem Merkzettel abspeichern. Mithilfe des Merkzettels können Sie dann Kontakt zu den Anbietern aufnehmen. www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/AbfrageProduktionsmittel/Suche/SucheExtern_Formular.html
BfArM 3.11.: Erstattungsfähige Schnelltests
Hier finden Sie eine Übersichtt der Hersteller, deren Schnelltests im Rahmen der Nationalen Teststrategie des Bundes erstattet werden
KVWL 21.10.: Corona-Testzentren in Westfalen-Lippe
Der Ärzteverbund Südwestfalen hat in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und den Gesundheitsämtern in der Region die Internetseite www.coronatestpraxis.de eingerichtet, über die Bürger nach Ärzten in ihrer Region suchen können, die Coronatests z.B. bei Reiserückkehrern, Lehrern und Kitamitarbeitern durchführen. Nach Eingabe der eigenen Adresse oder eines Standorts werden die nächstgelegenen Praxen angezeigt.
ZÄKWL 20.10.: Antigenschnelltest für das Praxispersonal
Die nationale Teststrategie ist essentieller Bestandteil in der Bekämpfung der zweiten COVID-19 Infektionswelle. Auf Grundlage der neuen Corona-Testverordnung vom 15.10.2020 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19.10.2020 hat das Personal in Zahnarztpraxen nun die Möglichkeit, sich mittels Antigenschnelltest auf den Coronavirus testen zu lassen. Die Antigenschnelltests sollen dazu beitragen, die Verbreitung des Coronavirus durch asymptomatisches Personal in Zahnarztpraxen mit hoher Patientenfluktuation zu verhindern. Die Testung erfolgt in Arztpraxen und in den von der Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren. Eine selbstständige Verwendung von den Tests wird Zahnärzten durch die Verordnung nicht erlaubt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Rundschreiben.
G-BA 19.10.: Krankschreibungen sind wieder per Telefon möglich
Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
KZVWL/ZÄKWL 13.10.: Gesunde Mundhöhle ist auch Infektionsschutz: Sichere Behandlungen beim Zahnarzt auch während Corona-Pandemie
Angesichts der steigenden Corona-Infektionen in deutschen Ballungsräumen weist die Zahnärzteschaft in Westfalen-Lippe auf die hohen Hygienestandards in den westfälisch-lippischen Zahnarztpraxen hin. Hier geht es zur Presseinformation
ZÄKWL 08.10.: Informationen für Patienten
Die Zahl der Menschen, die mit dem neuartigen Coronavirus infiziert sind, steigt in Deutschland wieder an. Unter diesem Link finden Sie Informationen der Bundesregierung zu Fragen wie: "Was kann ich tun, wenn ich den Verdacht habe, mich angesteckt zu haben?", oder " Welche Regeln gelten im Fall einer Quarantäne?". Eine Liste mit Behandlungszentren für die zahnärztliche Schmerzbehandlung von Verdachtsfällen und positiv getestete COVID-19 Patienten finden Sie unter "Sonstiges" im Download-Bereich.
BZÄK/KZBV 07.10.: Verbände aller Heilberufe unterstützen Corona-Warn-App
Die Verbände und Bundeskörperschaften der Zahnärzte, Ärzte und Apotheker ermutigen alle Bundesbürger mit einem kompatiblen Smartphone die kostenlose App zu nutzen um Infektionsketten schneller zu erkennen und zu unterbrechen. Um Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, gilt es weiterhin die AHA-Regel zu befolgen – Abstand halten, Hygieneregeln (Händehygiene!) und Alltagsmasken tragen. Hier geht es zur gemeinsamen Presseinformation von Bundeszahnärztekammer, Bundesärztekammer, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände.
KZVWL 28.09.: Verlängerung der Sonderregelungen für Krankentransporte im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
Der G-BA hat auf Antrag von KZBV und KBV am 17.09.2020 beschlossen, die Sonderregelungen bundesweit für die Zeit zu verlängern, wenn und solange der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
1. Die Regelung nach § 6 Absatz 3 Satz 1, wonach Krankentransporte zur ambulanten Behandlung der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen, findet für Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, keine Anwendung. Entsprechende Krankentransporte sind damit genehmigungsfrei. Die Verordnung nach § 2 ist entsprechend zu kennzeichnen.
2. Verordnungen von Krankentransporten nach § 6 und Krankenfahrten nach den §§ 7 und 8 können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt postalisch an einen in der Arztpraxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat.
Diese Ausnahmeregelungen gelten, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet.
Diese Regelung trat zum 01.10.2020 in Kraft.
Die Regelungen treten mit Ablauf des Tags außer Kraft, zu dem der Bundestag das Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes für beendet erklärt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2021.
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- KZBV: Pandemie-Bewältigung und Handlungsbedarfe in der ambulanten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung vom 02.10.2020
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