Nach der 2-jährigen Ausbildungszeit kann der Assistent bzw. die Assistentin sich selbständig machen oder als angestellte/r Zahnärztin/Zahnarzt arbeiten.

Zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes oder einer angestellten Zahnärztin ist es notwendig im Vorfeld vom Arbeitgeber, einen formlosen Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser formlose Antrag sollte den Namen des zukünftigen angestellten Zahnarztes und den Einstellungszeitpunkt beinhalten.

Vom Gesetzgeber wird inzwischen vorgeschrieben, dass der anzustellende Zahnarzt vor Genehmigung zwingend in ein Zahnarztregister einzutragen ist. Bitte achten Sie darauf, dass die entsprechenden Anträge und Nachweise für diese Registereintragung rechtzeitig der KZVWL eingereicht werden.

Zu dem Antrag auf Anstellung eines angestellten Zahnarztes werden dem zukünftigen Arbeitgeber ein Antragsbogen sowie weitere Formblätter mit der Bitte übersandt, diese vollständig ausgefüllt und von beiden unterschrieben zurückzureichen und die Verfahrensgebühr auf das entsprechende Konto einzuzahlen.

Nach Vollständigkeit der Unterlagen wird der Antrag frühestens ab dem Tag nach der Verhandlung des Zulassungsausschusses genehmigt. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zusätzlich zur Antragsgebühr in Höhe von 120,00 € eine weitere Verwaltungsgebühr nach erfolgter Genehmigung der Anstellung eines angestellten Zahnarztes bei einem Vertragszahnarzt durch den Zulassungsausschuss in Höhe von weiteren 400,00 € festgesetzt hat.

Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfolgt die Genehmigung auf den Namen der Sozietät. Der Arbeitsvertrag muss von allen Sozietätspartnern unterschrieben sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag mit allen Unterlagen vollständig der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses mindestens vier Wochen vor einer Sitzung des Zulassungsausschusses vorliegen muss. Verspätet eingehende oder am Abgabetermin unvollständige Anträge werden bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt. Rückwirkende Genehmigungen sind leider nicht möglich.

Fragen zum Thema Anstellung im MVZ? Wenden Sie sich gerne an Steffen von der Brüggen.