Forderung der KZVWL vom BMG bestätigt
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie in oben genannter Angelegenheit über den positiven Verlauf unseres Schriftwechsels vom 01.03.2022 mit dem Bundesgesundheitsministerium, dem Landesgesundheitsministerium und der gematik informieren.
Wir hatten hierzu bereits in der Vorstandsinformation 2022.02 vom 24. März 2022 hingewiesen.
Nach Bekanntwerden der Äußerung des Bundesdatenschutzbeauftragten im Ärzteblatt am 25.02.2022, dass personenbezogene Daten im secunet Konnektor außerhalb der Spezifikation der gematik gespeichert werden können und das hierfür die „Leistungserbringer“ nach § 307 SGB V verantwortlich sein sollen, hat die KZVWL in dem oben genannten Schriftsatz vom 01.03.2022 vehement widersprochen und eine Klarstellung des Gesetzgebers gefordert.
Diese Klarstellung ist nunmehr am 25.03.2022 durch Schreiben des BMG erfolgt. Danach sind die Leistungserbringer nicht verantwortlich für die Speicherung von Daten im Sicherheitsprotokoll des Herstellers secunet im Sinne des § 307 Abs. 1 SGB V.
Den gesamten Schriftwechsel finden Sie unter https://www.zahnaerzte-wl.de/pages/datenschutz-konnektoren
Damit konnte die Angelegenheit mit einem positiven Ergebnis zum Abschluss gebracht werden.