26.03.2026

Behandlungsakte und Kopierkosten – § 630g BGB neu gefasst

Anfang Februar ist eine Neufassung des § 630g BGB in Kraft getreten. Für Zahnarztpraxen betrifft die Gesetzesänderung ein Thema, das im Alltag regelmäßig eine Rolle spielt: die Einsicht in die Behandlungsakte.

Grundsätzlich haben Patientinnen und Patienten jederzeit das Recht, Einsicht in ihre vollständige Behandlungsdokumentation zu nehmen. Dazu gehören sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Behandlung – etwa Befunde, Diagnosen, Röntgenbilder oder Aufklärungsdokumentationen. Die Einsicht kann vor Ort in der Praxis erfolgen (Einsicht in die Original-Unterlagen) oder durch Aushändigung von Kopien an den Patienten.

Neu – beziehungsweise nun ausdrücklich im Gesetz – geregelt ist die Frage der Kosten: Die erste Kopie der Behandlungsakte ist kostenfrei zur Verfügung zu stellen. So regelt es der neu gefasste § 630g Absatz 1 Satz 4 BGB. Bislang stand im Gesetz, dass der Patient dem Behandelnden die Kopierkosten zu erstatten hat. Hierzu hatte der Europäische Gerichtshof allerdings bereits im Jahr 2023 entschieden, dass nach der DSGVO die erste Kopie unentgeltlich sein muss. Diese Rechtsprechung war auch in Deutschland verbindlich und wurde seitdem entsprechend angewendet. Die Gesetzesänderung dient daher vor allem einer Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage. Für die Praxis bedeutet das: Die erste Kopie – egal ob digital oder in Papierform – ist kostenlos herauszugeben. Für weitere Kopien dürfen angemessene Kosten berechnet werden

In der nächsten Ausgabe des ZBWL 02/2026 (Erscheinungstermin: 22. April) werden wir die Neuregelung und ihre praktischen Auswirkungen noch ausführlicher darstellen.

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