Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was Zahnärztinnen und Zahnärzte wissen müssen
Gilt das Gesetz auch für Zahnarztpraxen?
Grundsätzlich richtet sich das BFSG an Wirtschaftsakteure, die bestimmte digitale Dienstleistungen anbieten. Für niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt das Gesetz nicht pauschal – es kommt vielmehr darauf an, ob und in welcher Form bestimmte digitale Leistungen öffentlich angeboten werden.
Konkret betroffen sein können Zahnärztinnen und Zahnärzte, wenn sie:
- eine Online-Terminvereinbarung über ihre Praxiswebsite ermöglichen,
- Videosprechstunden anbieten,
- Online-Zahlungsmöglichkeiten integrieren
- Webinare oder Informationsveranstaltungen online für Patientinnen und Patienten oder Kolleginnen und Kollegen bereitstellen,
- oder andere interaktive digitale Dienstleistungen über das Internet bereitstellen.
Kaum ein Praxisinhaber wird derartige Dienstleistungen selber programmieren. In der Regel werden externe Programme in die eigene Homepage eingebunden. Diese sollten dahingehend überprüft werden, ob sie den Anforderungen des BFSG entsprechen bzw. sollte hierzu eine Zusicherung des Anbieters eingeholt werden. Möglicherweise müssen die eingebundenen Programme auch ein Update erhalten.
Die wichtigsten Anforderungen auf einen Blick
Sofern eine Zahnarztpraxis unter das Gesetz fällt, sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein – z. B. durch Texte für Hörinhalte, Untertitel für Videos oder ausreichende Kontraste.
- Bedienbarkeit: Die Navigation auf der Website oder in der Anwendung muss auch ohne Maus (z. B. per Tastatur) möglich sein.
- Verständlichkeit: Informationen sollen klar strukturiert, nachvollziehbar und verständlich dargestellt sein.
- Robustheit: Die Inhalte sollen mit verschiedenen Assistenztechnologien (z. B. Screenreadern) kompatibel sein.
- Feedbackmöglichkeiten: Nutzer müssen die Möglichkeit haben, Barrieren zu melden oder Unterstützung anzufordern.
Für bestehende digitale Angebote gilt eine Übergangsfrist: Diese müssen bis spätestens 28. Juni 2030 barrierefrei umgestellt werden. Neue Angebote, die ab dem 28. Juni 2025 veröffentlicht werden, müssen von Anfang an den Anforderungen entsprechen.
Fazit: Auch wenn viele Zahnarztpraxen nicht unmittelbar betroffen sind, empfiehlt es sich, die eigene Website und eventuelle weitere digitale Dienstleistungen auf mögliche Relevanz hin zu prüfen – zumal Barrierefreiheit nicht nur gesetzlich gefordert ist, sondern auch die Nutzerfreundlichkeit insgesamt verbessert und einen wertvollen Beitrag zur Teilhabe leistet.