
Urteile
Unter diesem Link finden Sie die regelmäßig aktualisierte Urteiledatenbank der Bundeszahnärztekammer mit Bezug der seit dem 1.1.2012 geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte. Diese ist mit differenzierten Suchfunktionen ausgestattet. Dort können Sie gegebenenfalls Ihnen bekanntgewordene noch nicht eingestellte Urteile direkt hochladen.
Hier finden Sie alle der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe bislang bekannten, auch überregional ergangenen Urteile zur Gebührenordnung für Zahnärzte 2012.
Aktualisierungsstand: 06.03.2017
Thema | Urteil | positiv / negativ |
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Analogberechnung der GOZ-Nr. 4070/4075 für die subgingivale Belagentfernung ist nicht beihilfefähig | negativ | |
GOZ-Nr. 2290 für die Entfernung von Bögen/Teilbögen und GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechnungsfähig | positiv | |
Analogberechnung der GOZ-Nr. 4005 berechnungsfähig für die subgingivale nichtchirurgische Belagentfernung neben GOZ-Nr. 1040 | positiv | |
GOZ-Nr. 2390 neben anderen Endoleistungen berechnungsfähig; Begründung für Ä5000 über 1,8facher Satz „digitale Bildtechnik“ nicht ausreichend; keine Analogberechnung für präendodontischen Aufbau und Wurzelkanalsterilisation mittels Laser | positiv/ negativ | |
GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechnungsfähig | positiv | |
Keine Analogberechnung für die subgingivale Belagentfernung neben GOZ-Nr. 1040 | negativ | |
GOZ-Nr. 2390 nicht neben weiteren Endoleistungen berechnungsfähig | negativ | |
Analogberechnung für eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik | positiv | |
GOÄ-Nr. 2702 für die Entfernung von Bögen/ Teilbögen bei festsitzenden Apparaturen | positiv | |
Beihilfeerstattung der Schwellenwertüberschreitung für die GOZ-Nr. 2210 mit der Begründung: "überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bei weit subgingivaler Präparation unter Einfassung des sichtbaren, oberen palatinalen Wurzelbereichs". Keine Erstattung der GOZ-Nrn. 8000ff. , da hierfür die Voraussetzung gemäß der niedersächsischen Beihilfeverordnung fehlte. | positiv/ negativ | |
GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) neben Füllungen in Adhäsivtechnik (hier: GOZ-Nr. 2120) berechnungsfähig | positiv | |
GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) neben GOZ-Nr. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) berechnungsfähig, GOZ-Nr. 2000 (hier: Glattflächenversiegelung) im Rahmen einer KFO-Behandlung berechnungsfähig | positiv | |
Analogberechnung für Entfernung subgingivaler Beläge neben der GOZ-Nr. 1040; keine GOZ-Nr. 2197 neben Adhäsivfüllungen 2060ff
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positiv/ negativ | |
Keine GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) neben GOZ-Nr. 2080 (Adhäsivfüllung) berechnungsfähig
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negativ | |
GOZ-Nr. 6090 ist je Kiefer (2 x je Sitzung) und neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6050 berechnungsfähig, GOÄ-Nr. 2702 setzt einen Kieferbruch voraus; BEB-Nr. 0308 (Radieren nach System) ist nicht berechnungsfähig
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positiv/ negativ |
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GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) neben GOZ-Nr. 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets) berechnungsfähig und beihilfefähig
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positiv |
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Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist wirksam; keine Begründungspflicht; Aufbissschiene, FAL und GOZ-Nr. 5170 gehören nicht zu Zahnersatz/KFO
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positiv |
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Verwandtenklausel: keine Erstattung durch die Beihilfestelle bei der Behandlung der Eltern
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negativ |
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Analogberechnung für eine Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik |
positiv |
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GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechnungsfähig und beihilfefähig |
positiv |
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GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechnungsfähig; keine Analogberechnung für die Entfernung eines Bogens |
positiv/negativ |
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GOZ-Nr. 2390 neben GOZ-Nr. 2360 berechnungsfähig, Kariesdetektor und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig |
positiv |
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Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ wirksam; keine schriftliche Begründung gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ notwendig; Gültigkeit der ursprünglichen AVB; FAL und KFO zu 100% zu erstatten |
positiv |
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GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 2100 und GOZ-Nr. 2130 neben GOZ-Nrn. 2150-2170, 2200-2220 berechnungsfähig |
positiv |
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GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 berechnungsfähig | positiv | |
NEU! Durchgängige Berechnung des 3,5fachen Satzes mit pauschaler Begründung; Landesberufsgericht erteilt Arzt Geldbuße in Höhe von 7.000 Euro | negativ |