
GOÄ
Bei erbrachten ärztlichen Leistungen kann der Zahnarzt bei seiner Abrechnung auch auf bestimmte Bereiche der Gebührenordnung für Ärzte zugreifen. Neben den für den Behandler relevanten Gebührenziffern der GOÄ stellen wir Ihnen auch eine Übersicht des kompletten Zugriffs auf die GOÄ zur Verfügung.
Ferner erhalten Sie Hinweisblätter zu „problematischen“ GOÄ-Ziffern, die zur Aufklärung Ihrer Patienten dienen sollen.
Aktualisierungsstand: 24.05.2018
Hinweisblätter
- NEU! GOÄ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer
- NEU! Änderungsübersicht GOÄ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer
- GOÄ-Nr. 4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) - im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
- Berechnung der GOÄ-Nr. 5090 für eine Fernröntgenseitenaufnahme
- Digitales Röntgen - Zuschlag GOÄ-Nr. 5298
- Berechnung der GOÄ-Nrn. 5 und 6 durch Zahnärzte