Neue Testverordnung betrifft auch Corona-Tests in Zahnarztpraxen
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Demnach hat nur noch eine kleine vulnerable Bevölkerungsgruppe einen Anspruch auf kostenfreie Bürgertests, die Patiententestungen entfallen, die Testungen der MitarbeiterInnen im Rahmen der Hygienekonzepte der Praxen bleiben jedoch bestehen.
Die Details:
- Mitarbeitertestungen bleiben bei unveränderten Rahmenbedingungen möglich. Hier ist eine Abrechnung der Sachkostenpauschale (3,50 €) weiterhin über die KZVWL
möglich. - Die für die BürgerInnen / PatientInnen kostenfreien Bürgertests entfallen ab dem 11. Oktober 2021.
Wenige Ausnahmen bleiben bestehen:
Anspruch auf einen kostenlosen PoC-Test nach § 4 a der Testverordnung (vormals "Bürgertestung“) in der Arztpraxis oder einer von der Kommune zugelassenen Teststelle haben ab 11. Oktober 2021 nur noch folgende Personengruppen:
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten (zu den Kontraindikationen informiert das Robert Koch-Institut unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVIDImpfen/gesamt.html).
- Bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Für diesen Personenkreis können weiter die Honorarkosten (8,00 €) und Sachkosten (3,50 €) abgerechnet werden. Hierzu existieren jedoch umfangreiche Dokumentationspflichten der Zahnarztpraxen. In der Anlage finden Sie die Personengruppen und die dazugehörigen Nachweisverpflichtungen noch einmal tabellarisch zusammengefasst.
Alle anderen Bürgertestungen können zwar weiterhin erbracht werden, müssen aber direkt mit den Bürgern abgerechnet werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Hotline: 0251 / 507 - 300